Vermögensfreibetrag von 520 Euro für beide Partner?
LSG NRW vom 22.08.2006 zur Frage, ob bei beiden Partnern der Vermögensfreibetrag von 520 Euro pro Lebensjahr abgesetzt werden kann, vgl. SG Berlin vom 25.10.2004 - S 77 AL 1761/04, wonach der erhöhte Freibetrag nach dem Wortlaut der Vorschrift für beide Ehepartner zugrunde zulegen sei, soweit eine der Personen vor dem 01.01.1948 geboren sei.
Mit dem Begriff “Personen” stelle § 4 Abs.2 S.2 Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiVO), auf den § 65 Abs. 5 SGB II verweise, klar, dass es nicht darauf ankomme, dass gerade der Arbeitslose 55 Jahre alt gewesen sei, sondern beide Partner gemeint seien. Es sei nicht einzusehen, warum der Schutz des Vermögens der Person davon abhängen solle, ob sie überhaupt oder mit einem jungen oder älteren Partner zusammenlebe. Die Sichtweise, das Vermögen der Ehefrau vom Alter des Partners abhängig zu machen und nicht als eigenständige Person zu betrachten, sei eher diskriminierend. Auch sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund eine Ehe im Hinblick auf die Berücksichtigung von Vermögen deshalb besonders zu schützen sei, weil nur einer der Partner ein bestimmtes Lebensalter erreicht habe, unabhängig vom Alter des anderen Partners. Die Intention des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers sei lediglich der Schutz des Vermögens von den bei Inkrafttreten der neuen Regelung bereits 55-Jährigen, die bis zum Eintritt des Rentenalters nicht mehr in erheblichem Umfange durch eigene Erwerbstätigkeit zur Erhöhung der Rentenansprüche beitragen könnten. Dieser Gesichtspunkt treffe bei jüngeren Personen nicht zu, da von ihnen erwartet werden könne, ihre Rentenanwartschaften durch eigene Erwerbstätigkeit weiter zu erhöhen.
Soweit der Kläger unter Hinweis auf ein Urteil des SG Berlin vom 25.10.2004 (a.a.O.) die Auffassung vertritt, auch zugunsten seiner am 00.00.1949 geborenen Ehefrau sei dieser erhöhte Freibetrag zugrundezulegen, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Die Tatsache, dass die Alhi-VO von Personen und nicht etwa vom Arbeitslosen bzw. Berechtigten spricht, ist - wie das SG in dem angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt hat - lediglich als Klarstellung zu verstehen, dass die Voraussetzung nicht gerade beim Arbeitslosen erfüllt sein muss. Vielmehr kann auch bzw. ausschließlich der Ehepartner etc. den erhöhten Vermögensfreibetrag geltend machen, wenn er vor dem 01.01.1948 geboren wurde. Eine besondere Schutzbedürftigkeit der gelebten Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG hat der Gesetzgeber nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht zum Ausdruck gebracht. Die Alhi-VO, auf die § 65 Abs. 5 SGB II verweist, konkretisiert im Übrigen den generalklauselartig geregelten Grundsatz der Berücksichtung von Vermögen in § 193 Abs. 2 SGB II in der Fassung bis 31.12.2004, dem eine Privilegierung der gelebten Ehe ebenfalls nicht zu entnehmen ist. Auch gebietet der Sinn und Zweck der Vorschrift keine andere Sichtweise. Die Regelung stellt vielmehr sicher, dass die bis zum 01. Januar 1948 geborenen Personen, bei denen der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber eine Erhöhung der Rentenansprüche durch eigene Erwerbstätigkeit nicht mehr als realisierbar ansah, von der auch in § 12 Abs. 1 Nr. 1 SGB II übernommenen deutlichen Absenkung des Grundfreibetrages aus Gründen des Vertrauensschutzes ausgenommen bleiben (vgl. BT-Drs. 15/25 S. 41 zu Art. 11; Hauck/Noftz, SGB III, Kommentar K § 193 Rdn. 311p).
Weitere Informationen zu dem Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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