Verluste aus Vermietung und Verpachtung mindern nicht das auf eine Rente wegen Erwerbsminderung anzurechnende Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit
Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur geleistet, wenn eine bestimmte Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird.
Das Landessozialgericht hatte über den Fall eines Maurermeisters zu entscheiden, der neben dem Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung seinen Maurerbetrieb fortführte. Der Kläger war der Auffassung, von den aus seiner selbständigen Tätigkeit erzielten Einnahmen seien die Verluste abzuziehen, die durch die Vermietung von Wohnungen entstanden waren.
Das Landessozialgericht hat die Entscheidung des Sozialgerichts bestätigt, wonach eine Saldierung von Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit mit Verlusten aus Vermietung und Verpachtung nicht stattfinde. Die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit soll allein die wegen der Einschränkung der Erwerbstätigkeit ausfallenden Einkünfte ersetzen.
Aus diesem Grund wird nicht jegliches Einkommen, sondern nur solches aus einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit angerechnet. Da Einkünfte, die aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden, nicht auf die Rente angerechnet werden, findet auch kein Verlustausgleich statt, wenn diese Einkünfte negativ sind.
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz - Beschluss - L 4 R 288/08.
Startseite - Veröffentlicht von: Steinbock am: 12. Januar 2009 um 11:00 Uhr - Haftungsausschluss ![]() |
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