Verletztenrente nach Rechtsprechung des BSG ist anrechenbares Einkommen im SGBII
Der 11b. Senat des Bundessozialgericht hat am 5.9.2007 entschieden, dass die Verletztenrente im Rahmen der Anspruchsvoraussetzung der Hilfebedürftigkeit in vollem Umfang als Einkommen zu berücksichtigen ist. Insbesondere greift keine der in § 11 Abs 3 SGB II geregelten Ausnahmen von der Einkommensberücksichtigung ein. Es handelt sich nicht um eine zweckbestimmte Einnahme, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dient. Denn die Verletztenrente soll ungeachtet ihrer unterschiedlichen Funktionen als Lohnersatz den Lebensunterhalt des Versicherten sicherstellen. Bei der Verletztenrente handelt es sich auch nicht um eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach der Schmerzensgeldvorschrift des § 253 Abs 2 BGB geleistet wird.
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