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Verfassungswidrigkeit des vollen Einkommenseinsatzes des Stiefelternteils/partners

Verfassungswidrigkeit eines vollen Einkommenseinsatzes des Stiefelternteils/partners hat sich mit dem Konstrukt der um junge Erwachsene erweiterten BG noch verschärft und wird insbesondere an den folgenden drei Punkten offenkundig. Nach Rechtsprechung des BVerfG darf der Einkommenseinsatz leiblicher Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern die Selbstbehalt-Grenze des doppelten Sozialhilfe-Regelsatzes nicht überschreiten; anderenfalls werde Art. 2 GG (Handlungsfreiheit) verletzt (Entscheidung vom 20.8.2001 – 1 BvR 1509/97). Es ist kein sachlicher Grund dafür erkennbar, Stiefeltern oder gar Partner schlechter zu stellen als die gesteigert unterhaltspflichtigen Eltern. Der Einwand, dass das Existenzminimum über aufstockende SGB II-Leistungen gesichert werde, greift nicht, da es gegen Art. 1 GG verstößt, einen selbst nicht Hilfebedürftigen zum Empfän-ger einer Fürsorgeleistung zu machen (BVerwG. Urteil vom 26.11.1998 – BVerwGE 108, S. 35 ff).

Ein voller Einkommenseinsatz des Stiefelternteils/partners führte außerdem zu einer willkürlichen Schlechterstellung gegenüber SGB XII-Leistungsberechtigten. Nach §§ 20, 36 SGB XII gilt im SGB XII eine – widerlegbare - Unterstützungserwartung bei Überschreitung eines Selbstbehalts von mindestens dem doppelten Regelsatz mit einer im Vergleich zu gesteigert Einsatzpflichtigen großzügigeren Einkommensbereinigung (vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 9.2.2004 – 12 E 833/02).

Schließlich verletzte eine volle Einkommensheranziehung auch Art. 6 GG, und zwar sowohl unter dem Gesichtspunkt einer Familiensprengenden Einstandshaftung (vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 24.11.2003 – 24 A 335/91) als auch eines Eingriffs in das Erziehungsrecht zum leiblichen Kind des Stiefelternteils/partners, das außerhalb der BG lebt. Unter der Forderung einer vollen Einsatzhaftung für die BG-Kinder ginge dem leiblichen Elternteil die Möglichkeit verloren, sein Kind ohne titulierten Unterhaltsanspruch (nur dieser ist nach § 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II absetzbar) finanziell zu unterstützen.

SG Berlin S 37 AS 11401/06 ER vom 20.12.2006

Hinweis: SG Duesseldorf - S 24 AS 213/06 ER
Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen hinsichtlich der neuen Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II im Hinblick auf das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz. Geschützt ist durch dieses Grundrecht die Möglichkeit, das eigene Leben und die Beziehungen frei zu gestalten. Wenn eine Entscheidung für das Zusammenleben mit einem neuen Partner aber zur rechtsverbindlichen Folge hat, für dessen Kinder aus früheren Beziehungen finanziell einstehen zu müssen wie für eigene Kinder, wird diese Freiheit massiv beeinträchtigt. Die Regelung stellt sich auch im Hinblick auf die in Art. 6 Grundgesetz gewährleistete Freiheit zur Eheschließung als verfassungsrechtlich problematisch dar, insoweit als die Eheschließung automatisch damit verknüpft ist, dass man für die Kinder der Ehefrau unterhaltspflichtig wird (vgl. dazu Wenner, Soziale Sicherheit 2006, S. 146 ff.).

Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

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