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Verfassungsrechtliche Bedenken wegen verschärfter Unterhaltsregelung

Immer wieder können wir in den letzten Tagen lesen , das die Klagen vor den Sozialgerichten gegenüber 2006 angestiegen sind und es zu immer grösseren Wartezeiten auf eine Entscheidung seitens des Gerichts kommt .

Die Gerichte haben sich mit den Kosten der Unterkunft, eheähnlichen Gemeinschaften sowie der Frage zu beschäftigen, ob das Einkommen eines Stiefvaters nach § 9 Abs. 2 S. 2 SGB II in der ab dem 01.08.2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Gesetz vom 20.07.2006, Bundesgesetzblatt I S. 1706) zu berücksichtigen ist.

Hiernach sind bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen.

Hierzu liegen jetzt erste Gerichtsentscheidungen vor , die die Anrechnung des Einkommens des Stiefvaters auf den Bedarf seiner nicht leiblichen Kinder verneinen .

Folgende Urteile wurden bis jetzt zur Stiefkinderproblematik seit dem 01.08.2006 erlassen:

In einem brandaktuellem Urteil des SG Duisburg S 17 AS 60/07 ER vom 07.03.2007 äussert der Richter seine verfassungsrechtlichen Bedenken wegen der verschärften Unterhaltsregeln.

Die Regelung des § 9 Abs. 2 S. 2 in der ab dem 01.08.2006 geltenden Fassung begegnet im Hinblick auf die im Artikel 6 Grundgesetz gewährleistete Freiheit zur Eheschließung verfassungsrechtlichen Bedenken, weil nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 S. 2 SGB II mit der Eheschließung automatisch eine Unterhaltsverpflichtung für die Kinder der Ehefrau verknüpft ist. Darüber hinaus verletzt § 9 Abs. 2 S. 2 das Gebot zur Sicherung des Existenzminimums aus Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot des Artikel 20 Grundgesetz. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Staat aus Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot des Artikel 20 Abs. 1 Grundgesetz verpflichtet, dem mittellosen Bürger die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein erforderlichenfalls durch Sozialleistungen zu sichern (Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 29.05.1990 = BverfGE 82, 60, 85). Dieser Sicherungsauftrag wird durcch § 9 Abs. 2 S. 2 SGB II nicht mehr verfassungskonform gewährleistet, weil die Regelung allein die schematische Anrechnung von Einkommen zum Inhalt hat, ohne dass darauf Rücksicht genommen wird, ob das Existenzminimum des jeweiligen Kindes tatsächlich durch entsprechenden Einkommenszufluss durch den Stiefpartner gesichert ist. Sollte dies nämlich nicht der Fall sein, so stünden dem Kind keinerlei rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, eine tatsächliche Deckung seines Bedarfs durchzusetzen. Denn ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch gegen den neuen Partner seines Elternteils steht dem Kind nicht zu. Anders als die Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II, der den Willen der in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebenden Partner voraussetzt, füreinander einzustehen und dessen Regelung aus dem Verbot der Schlechterstellung von Ehen gerechtfertigt ist, beinhaltet § 9 Abs. 2 S. 2 SGB II kein derartiges tatsächliches Korrektiv. Während die Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft letztlich nur dann in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II gleichgestellt sind, wenn sich nach den tatsächlichen Lebensumständen eine Sicherstellung des gemeinsamen Lebensunterhalts erwarten lässt, erfolgt bei den Stiefkindern eine Einkommensanrechnung losgelöst von den tatsächlichen Gegebenheiten. Hierdurch ist die verfassungsrechtlich gebotene Sicherstellung des Existenzminimums nicht mehr gewährleistet (im Ergebnis ebenso Sozialgericht Berlin Beschluss vom 08.01.2007 S 103 AS 10869/06 ER).

Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

Zurück zur Startseite - Veroeffentlicht von: Lusjena   am: Freitag, 9. März 2007 - Haftungsausschluss     Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen
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