Verfassungsbeschwerden gegen Rettungsdienstplan des Landes unzulässig
Die von mehr als 80 Rettungsassistenten gegen Bestimmungen des Landesrettungsdienstplans Rheinland-Pfalz erhobenen Verfassungsbeschwerden sind unzulässig. Dies entschied der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (VGH) in Koblenz.
Der Landesrettungsdienstplan Rheinland-Pfalz schreibt für Rettungsassistenten laufende Fort- und Weiterbildungen vor, über die Nachweise vorzulegen sind. Hiergegen haben mehr als 80 Rettungsassistenten Verfassungsbeschwerde eingelegt. Sie machen u. a. geltend, die Nachweispflicht verstoße gegen den von der Landesverfassung gewährleisteten Schutz personenbezogener Daten sowie gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit. Außerdem setze der Rettungsdienstplan Mitbestimmungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz außer Kraft. Der Verfassungsgerichtshof hat die Verfassungsbeschwerden als unzulässig zurückgewiesen.
Gegenüber Rettungsassistenten entfalte der Rettungsdienstplan keine rechtliche Wirkung. Vielmehr richte er sich an die zuständigen Rettungsdienstbehörden sowie die Organisationen und Einrichtungen, denen die Durchführung des Rettungsdienstes übertragen werde. Sie würden angehalten, den Rettungsdienst nach den im Rettungsdienstplan festgelegten Voraussetzungen vertraglich zu regeln. Pflichten der Rettungsassistenten würden allein durch die mit einer Rettungsorganisation abgeschlossenen Arbeitsverträge begründet. Ihre Rechtmäßigkeit müssten zunächst die zuständigen Fachgerichte überprüfen.
Quelle: Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz - Beschlüsse vom 5. Mai 2008, Aktenzeichen: VGH B 18/08, VGH B 20/08
Startseite - Veröffentlicht am: 16. Mai 2008 um 9:00 Uhr - Haftungsausschluss ![]() |
Druckversion:
|
Kommentar oder Frage? Hier veröffentlichen!Weitere Beiträge zu diesem Themengebiet:
- Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen bayerische Nichtraucherschutzregelungen
- Verfassungsbeschwerden in Sachen Private Krankenversicherung erfolglos
- Einstweilige Anordnung zum Nichtraucherschutzgesetz verlängert






