Verfassungsbeschwerde gegen Fluglärm bereits unzulässig
Die von einem Anwohner gegen den vom Verkehrslandeplatz Speyer ausgehenden Lärm erhobene Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Dies entschied der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (VGH) in Koblenz.
Der Beschwerdeführer wohnt etwa 5 km vom Flugplatz Speyer entfernt. Er erstattete bei dem Landesbetrieb Straßen und Verkehr Rheinland-Pfalz (LSV) Anzeige wegen gesundheitsgefährdenden Fluglärms. Der LSV lehnte ein Einschreiten gegen den Flugplatzbetreiber ab. Mit der daraufhin erhobenen Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, durch den Flugbetrieb in seinen Grundrechten auf Wohlergehen, körperliche Unversehrtheit und Unverletzlichkeit der Wohnung sowie des Eigentums verletzt zu sein. Die zuständigen Behörden kämen ihrer Verpflichtung nicht nach, die Einhaltung der gesetzlichen Lärmwerte zu überwachen. Der Verfassungsgerichtshof hat die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Soweit der Beschwerdeführer die Weigerung des LSV angreife, wegen des Fluglärms einzuschreiten, rüge er die Anwendung von Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes und des Luftverkehrsgesetzes. Hierbei handele es sich um Bundesrecht. Dessen Anwendung sei nach dem Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof der Prüfungskompetenz des VGH grundsätzlich entzogen.
Des Weiteren habe der Beschwerdeführer die zur Verfügung stehenden fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht ausgeschöpft. Insbesondere habe er die in der Vergangenheit erteilten Betriebsgenehmigungen nicht angefochten und gegen die Ablehnung des LSV, wegen des Fluglärms einzuschreiten, keinen Widerspruch eingelegt und auch keine Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Schließlich habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, gegen den Anfang 2008 erlassenen Planfeststellungsbeschluss zur Verlängerung der Start- und Landebahn des Flugplatzes Speyer vorzugehen.
Quelle: Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 5. Mai 2008, Aktenzeichen: VGH B 8/08
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