Verdacht reicht für Aberkennung der Gemeinnützigkeit nicht aus
Berlin: (hib/VOM) Ein Verdacht oder eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz reicht für eine Aberkennung der Gemeinnützigkeit von Körperschaften nicht aus. Daran solle sich auch nichts ändern, unterstreicht die Bundesregierung in ihrer Antwort (16/8711) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (16/8566). Eine Körperschaft sei nur gemeinnützig, wenn sie nach ihrer Satzung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung selbstlos, ausschließlich und unmittelbar die Allgemeinheit fördert.
Zur Prüfung, ob neben der Satzung auch die tatsächliche Geschäftsführung den Anforderungen genügt, müssten die Körperschaften dem Finanzamt eine Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben und eine Aufstellung über das Vermögen am Ende des Kalenderjahres sowie den Geschäfts- oder Tätigkeitsbericht vorlegen.
Darüber hinaus könnten die Finanzbehörden weitere Auskünfte und Unterlagen verlangen. Die Steuerbefreiung einer Körperschaft wegen der Förderung steuerbegünstigter Zwecke werde spätestens alle drei Jahre überprüft, so die Regierung. Hinweisen aus der Bevölkerung über Betätigungen, die sich schädlich auf die Gemeinnützigkeit auswirken können, gingen die Finanzämter grundsätzlich nach. Hinweise, die bei den Verfassungsschutzbehörden eingehen, würden nach einer Prüfung an die Finanzbehörden weitergeleitet. In den letzten fünf Jahren seien zwei als gemeinnützig anerkannte Vereine verboten worden, heißt es in der Antwort.
Quelle: Deutscher Bundestag
Startseite - Veroeffentlicht von: Steinbock am: 22. April 2008 um 10:47 Uhr - Haftungsausschluss ![]() |
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