Unterhalt für die Schwiegermutter?
Bei bestimmten Sozialleistungen gehen Unterhaltsansprüche des Leistungsberechtigten für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, auf den Sozialleistungsträger über. Möchte der Sozialleistungsträger den Unterhaltsanspruch gegenüber dem Verpflichteten geltend machen, muss er sich zunächst über dessen finanzielle Situation unterrichten. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder auch zu datenschutzrechtlichen Fragestellungen:
So wandte sich ein Bürger an uns, dessen Mutter vom Sozialamt Hilfe zur Pflege erhielt. Das Sozialamt interessierte sich nicht nur für das Einkommen des Petenten, sondern auch für das Einkommen von dessen Ehefrau. Diese wollte keine Auskunft zu ihrem Einkommen erteilen, da sie mit der Schwiegermutter “nicht in einer Linie stehe”. Der Petent schickte daher nur die Angaben zu seinem Einkommen an den Sachbearbeiter des Sozialamts zurück. Trotzdem erhielt der Petent anschließend einen Berechnungsbogen für Unterhaltszahlungen vom Sozialamt, auf dem auch ein Einkommen für seine Frau angegeben war.
Das angegebene Einkommen entsprach auch ziemlich genau dem, was die Ehefrau tatsächlich verdiente. Der Verdacht des Petenten und seiner Frau war nun, dass das Sozialamt Informationen über das Einkommen der Ehefrau beim Finanzamt eingeholt hatte. Wir baten das betroffene Sozialamt, zu dem Vorgang Stellung zu nehmen. Dabei stellte sich heraus, dass sich die Befürchtungen des Petenten und seiner Frau nicht bestätigt hatten; der Petent selbst hatte dem Sozialamt im Zuge des Verfahrens Unterlagen, aus denen das Einkommen seiner Ehefrau ersichtlich war, zugesandt.
Zu der Frage, ob das Sozialamt Kenntnis von der Höhe des Einkommens der Ehefrau zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigte, haben wir dem Petenten und seiner Ehefrau mitgeteilt, dass eine solche Datenerhebung - zumindest wenn sich die Ehefrau wie im vorliegenden Fall nicht aus eigenem Einkommen unterhalten kann - aus Sicht des Datenschutzes nicht zu beanstanden ist: Das Erheben von Sozialdaten durch einen Sozialleistungsträger ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach dem Sozialgesetzbuch erforderlich ist. Die Mutter des Petenten erhielt im vorliegenden Fall vom Sozialamt Hilfe zur Pflege. Bei dieser Sozialleistung geht, wenn die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch hat, dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen grundsätzlich auf den Träger der Sozialhilfe über.
Quelle, Volltext und weitere Informationen: Landesbeauftragte für den Datenschutz Baden-Württemberg
Startseite - Veröffentlicht von: Steinbock am: 9. Dezember 2008 um 8:00 Uhr - Haftungsausschluss ![]() |
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