Das Sozialtickerportal
Home | Der Sozialticker e.V. | Impressum | Haftungsausschluss | Datenschutzerklärung | Nutzungsbedingungen | Kontakt

Mittwoch, der 10. März 2010 Tip  Ihre Pressemitteilung / News einreichen   English  English flag    French  French flag

 

Unterhalt für die Schwiegermutter?

Frage2 © M.Kinder für Sozialticker e.V.Bei bestimmten Sozialleistungen gehen Unterhaltsansprüche des Leistungsberechtigten für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, auf den Sozialleistungsträger über. Möchte der Sozialleistungsträger den Unterhaltsanspruch gegenüber dem Verpflichteten geltend machen, muss er sich zunächst über dessen finanzielle Situation unterrichten. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder auch zu datenschutzrechtlichen Fragestellungen:

So wandte sich ein Bürger an uns, dessen Mutter vom Sozialamt Hilfe zur Pflege erhielt. Das Sozialamt interessierte sich nicht nur für das Einkommen des Petenten, sondern auch für das Einkommen von dessen Ehefrau. Diese wollte keine Auskunft zu ihrem Einkommen erteilen, da sie mit der Schwiegermutter “nicht in einer Linie stehe”. Der Petent schickte daher nur die Angaben zu seinem Einkommen an den Sachbearbeiter des Sozialamts zurück. Trotzdem erhielt der Petent anschließend einen Berechnungsbogen für Unterhaltszahlungen vom Sozialamt, auf dem auch ein Einkommen für seine Frau angegeben war.

Das angegebene Einkommen entsprach auch ziemlich genau dem, was die Ehefrau tatsächlich verdiente. Der Verdacht des Petenten und seiner Frau war nun, dass das Sozialamt Informationen über das Einkommen der Ehefrau beim Finanzamt eingeholt hatte. Wir baten das betroffene Sozialamt, zu dem Vorgang Stellung zu nehmen. Dabei stellte sich heraus, dass sich die Befürchtungen des Petenten und seiner Frau nicht bestätigt hatten; der Petent selbst hatte dem Sozialamt im Zuge des Verfahrens Unterlagen, aus denen das Einkommen seiner Ehefrau ersichtlich war, zugesandt.

Zu der Frage, ob das Sozialamt Kenntnis von der Höhe des Einkommens der Ehefrau zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigte, haben wir dem Petenten und seiner Ehefrau mitgeteilt, dass eine solche Datenerhebung - zumindest wenn sich die Ehefrau wie im vorliegenden Fall nicht aus eigenem Einkommen unterhalten kann - aus Sicht des Datenschutzes nicht zu beanstanden ist: Das Erheben von Sozialdaten durch einen Sozialleistungsträger ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach dem Sozialgesetzbuch erforderlich ist. Die Mutter des Petenten erhielt im vorliegenden Fall vom Sozialamt Hilfe zur Pflege. Bei dieser Sozialleistung geht, wenn die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch hat, dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen grundsätzlich auf den Träger der Sozialhilfe über.

Quelle, Volltext und weitere Informationen: Landesbeauftragte für den Datenschutz Baden-Württemberg

Startseite - Veröffentlicht von: Steinbock   am: 9. Dezember 2008 um 8:00 Uhr - Haftungsausschluss     Sie möchten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

Verbraucherinformationen

Plus Online Shop



  3 Kommentare / Fragen veröffentlicht


Weitere Beiträge zu diesem Themengebiet:


Weitere aktuelle Meldungen:



3 Kommentare / Fragen

Lesen Sie Kommentare / Fragen, welche andere Leser hinterlassen haben.


1. ... Kommentar von achim am Dienstag, 29.9.2009.

die mutter meiner frau ist im pflegeheim. meine frau soll nun unterhalt zahlen. sie hat allerdings keine einkuenfte. ab 1.1.2011 bekommt sie altersrente. ich, der ehemann, habe auch keine einkuenfte. ab 1.11. 2009 beziehe ich eine rente von 708 euro. ich habe allerdings ein sparbuch auf meinen namen. das ist das geld wovon wir zur zeit leben. kann das sozialamt von diesem sparbuch geld verlangen? wir haben keine guetertrennung.


2. ... Kommentar von Sigrun am Dienstag, 29.9.2009.

Ich glaub nicht,denn es sind ja nur die direkten Angehörigen Unterhaltspflichtig und auch nur,solange die Kinder nicht dadurch in die “Armut” gestürzt wird. Sie brauchen auch nicht Rücklagen für das Alter angreifen,es sei denn,sie (die Kinder),haben Millionen auf dem Konto.
Ich weiß grade nicht,wo das steht. Google mal bitte selber.
Jedenfalls so,wie Du das schilderst,braucht Deine Frau keinen Unterhalt bezahlen und Du glaub ich,auch nicht


3. ... Kommentar von achim am Mittwoch, 4.11.2009.

ich danke fuer die antwort. wir brauchen keinen unterhalt zahlen. das thema hat sich erledigt und kann geloecht werden


Kommentar / Frage hinterlegen ...

Wenn Sie einen öffentlichen Kommentar oder eine öffentliche Frage zu dem oben gezeigten Artikel hinterlassen wollen, füllen Sie nachfolgendes Formular aus. Bitte achten Sie auf die Netikette, bevor Sie Ihren Kommentar einsenden. Der Webseitenbetreiber behält sich das Recht vor, Einsendungen ohne Angabe von Gründen zu löschen oder zu editieren.
Alle Einsendungen werden vor der Veröffentlichung moderiert.





Verbraucherinformationen
ImmobilienScout24 - Immobilie suchen, Wohnung, Haus, Grundstueck zur Miete, zum Kauf
 
Webseiteninfo: Der Sozialticker e.V. | Impressum | Haftungsausschluss | Datenschutzerklärung | Nutzungsbedingungen | Kontakt

Service: Nachrichten als RSS XML | Presseticker

Valid Valid Valid

Powered by wordpress | wp-theme:mw | © sozialticker e.V.