Unterhalt beim ALG II - Hartz IV zahlbar aus Einkommen
Wer als Arbeitsloser - ALG II bezieht und Nebeneinkünfte bezieht, kann den so genannten Regelunterhalt vom Einkommen bestreiten und vor einer Einkommensberechnung abziehen. Eine Anrechnung von Einkünften auf das Arbeitslosengeld II ist nicht statthaft, soweit es sich um titulierte Unterhaltsverpflichtungen handelt und dieses den Kindern zukommt.
Zitat aus dem Urteil vom OLG Brandenburg - 9 UF 238/05: Dabei ist zu beachten, dass derartige Nebeneinkünfte anrechnungsfrei gegenüber dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II wären. Unterhaltsansprüche, denen ein Unterhaltsverpflichteter ausgesetzt ist, sind von seinem Einkommen abzuziehen, wenn es um den Unterhalt von minderjährigen (erstrangigen) Kindern geht (SG Dortmund Jugendamt 2005, 144; Fichtner/ Wenzel-Augstein, Kommentar zur Grundsicherung, 3. Aufl., 2005. Rn. 3). Das für diese Unterhaltszwecke eingesetzte Einkommen bleibt daher anrechnungsfrei gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II, sodass es ohne Auswirkungen auf den Bezug von Leistungen auf Arbeitslosengeld II ist.
Bei 2 Kindern, könnten demnach bis zu 582,00 Euro hinzuverdient werden, ohne dass es eine Anrechnung auf das Arbeitslosengeld gibt. Dies entschied das Oberlandesgericht Brandenburg in einem Beschluss vom 18.05.2006, welcher noch seine Gültigkeit - auch nach der am 01.08.06 in Kraft getretenen Gesetzesänderung - hat.
Nach § 11 SGB II Abs. 2 Satz 7 ergibt sich dazu die gesetzliche Grundlage, welche Einkommen nicht zur Bedarfssenkung herangezogen werden dürfen: “Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag”.
Personen, bei denen bisher das Einkommen voll angerechnet wurde ohne den titulierten Unterhalt zu berücksichtigen, sollten Widerspruch bzw. einen Überprüfungsantrag stellen, rät der Sozialticker.
Startseite - Veroeffentlicht von: Steinbock am: 20. April 2007 um 11:48 Uhr - Haftungsausschluss ![]() |
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