Unentgeltliche Arbeit ist nicht zumutbar
Unentgeltliche Arbeit ist nicht zumutbar, dass urteilte das SG in Aachen in seiner Sitzung vom 22.03.2007 - S 9 AS 32/07 ER . Demnach sind Sanktion seitens des Sozialhilfeträgers rechtswidrig, welche dem Hilfebedürftigen wegen Abbruch eines Praktikums, mit 30 % Senkung der ALG II Leistungen auferlegt wurde.
In der Urteilsbegründung wurde ausgeführt, dass eine Einarbeitung zwar im Rahmen eines Probearbeitsverhältnisses (Arbeitsvertrag mit Probezeit) oder einer befristeten Beschäftigung stattfinden kann, aber dann auch zu entlohnen ist. Eine unentgeltliche Arbeit ist daher als nicht zumutbar anzusehen.
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
Startseite - Veroeffentlicht von: ehem. Lusjena am: Montag, 26. März 2007 - Haftungsausschluss ![]() |
Druckversion:
|
Bookmark Buttons:
Weitere Beiträge zu diesem Themengebiet:
- Hartz IV-Empfänger werden von Arbeitsverwaltung zu kostenloser Arbeit gezwungen
- Bundesagentur will Missbrauch von Praktikanten-Regelung stoppen
- Darlehen für höherwertigen Zahnersatz zur beruflichen Eingliederung
- Hartz IV Empfängern ist es zumutbar, monatliche Bewerbungskosten zunächst aus dem Regelsatz vorzustrecken
- Weche Beschäftigungen sind für Arbeitslose zumutbar?
- Bei Mäharbeiten hoch geschleuderter Stein - 12 U 1207/06
- Arbeitsgelegenheiten mit 30 St. wöchentlich sind nicht zulässig




