Umzugskosten können auch bei einem nicht notwendigen, sondern bloß sinnvollen Umzug übernommen werden
SG Duisburg S 29 AS 123/07 ER vom 18.01.2008
1. Ausnahmsweise bedarf es einer vorherigen Zusicherung dann nicht, wenn der Leistungsträger treuwidrig eine fristgerechte Übernahmeerklärung verweigert (so instruktiv: SG Dresden, Beschluss vom 06.06.2006, Az. S 23 AS 838/06 ER, Berlit in: Münder, Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II, 2. Aufl. 2007, § 22, Rn. 97; Frank-Schinke in: Linhart/Adolph/Gröschel-Gundermann, Kommentar zum SGB II und SGB XII, Stand: August 2007, § 22 SGB II, Rn. 94).
2. Umzugskosten können auch bei einem nicht notwendigen, sondern bloß sinnvollen Umzug übernommen werden, soweit die anfallenden Kosten nach Art und Höhe in einem angemessenen Verhältnis zur Dringlichkeit des Umzugswunsches stehen (Berlit aaO, § 22 Rn. 98).
3. Der daher “im Durchgriff” gegebene Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II beschränkt sich allerdings inhaltlich auf die notwendigen und angemessenen Kosten (so wiederum instruktiv SG Dresden, Beschluss vom 06.06.2006, Az. S 23 AS 838/06 ER, unter Verweis u.a. auf LSG Hamburg, Beschluss vom 29.03.2006, Az. L 5 B 111/06 ER AS; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.12.2005, Az. L 19 B 105/05 AS). Das Kriterium der Notwendigkeit und Angemessenheit der Kosten ergibt sich aus dem Grundsatz der Nachrangigkeit der Fürsorgeleistungen.
4. Der Höhe nach war der Anspruch auf Umzugskosten im einstweiligen Rechtschutzverfahren dementsprechend auf den nach den Erfahrungen des Gerichtes für einen 1-Personen-Umzug erzielbaren Kostenbetrag von 350,00 EUR zu beschränken.
5. Ein Anspruch auf Übernahme der Mietkaution ist jedenfalls der Höhe nach zweifelhaft. Zwar könnte ein entsprechender Anspruch deshalb bestehen, weil es dem Ast am Wohnungsmarkt in seiner gegenwärtigen Situation, d.h. als wohnungslos gemeldet und im SGB-II-Leistungsbezug stehend, nicht möglich sein dürfte, ohne Aussicht auf Begleichung der Kautionsforderung durch die Ag angemessenen Wohnraum anzumieten. Der Höhe nach wäre dieser Betrag aber auf die notwendigen Kosten zu beschränken, so dass eine Begrenzung auf denjenigen Betrag nahe liegt, der sich unter Zugrundelegung einer gerade noch angemessenen Grundmiete ergibt.
Diese Frage kann aber offen bleiben, da es an einem Anordnungsgrund mangelt. Das Begehren des Ast wäre in diesem Zusammenhang erst dann als eilbedürftig anzusehen, wenn ihm durch die Nichtübernahme der Kaution (erneute) Wohnungslosigkeit unmittelbar drohen würde (LSG NRW in ständiger Rspr, siehe zuletzt Beschluss vom 13.08.2007, Az. L 9 B 102/07 AS ER).
Zwar erwägt der Bundesgerichtshof (BGH) in Fällen der Gewerberaummiete, dass die Nichtzahlung der Mietkaution einen Grund zur fristlosen Kündigung im Sinne des § 543 BGB darstellt (Urteil vom 21.03.2007, Az. XII ZR 36/05). Diese Erwägungen sind aber nicht auf die Wohnraummiete zu übertragen. Insoweit zieht das Regelbeispiel des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB hier enge Grenzen. Nur die fehlende laufende Mietzahlung ist eine derartig schwerwiegende Verletzung des Mietverhältnisses, dass sie eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Diese Vorschrift ist zu Ungunsten des Wohnraummieters auch nicht abdingbar, § 569 Abs. 5 BGB (vergl. Weidenkaff in: Palandt, BGB, 65. Auflage 2006, § 551 Rn. 5).
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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