Umzugsbemühungen sind glaubhaft nachzuweisen
SG Lüneburg S 25 AS 145/06 ER vom 28.03.2006
Der Antragsteller kann demgegenüber auch nicht damit gehört werden, er habe keine geeignete angemessene Wohnung ohne die vorherige Zusicherung im Sinne des § 22 Abs. 3 S. 2 SGB II finden können. Dies hat der Antragsteller nach Auffassung des Gerichts nämlich nicht glaubhaft dargetan. Zwar hat er im Erörterungstermin eine Liste mit Wohnungsangeboten zur Gerichtsakte gereicht, um die er sich im Zeitraum von September 2005 bis Dezember 2005 bemüht haben will. Diese Liste umfasst jedoch offensichtlich nur Wohnungen, die sich im näheren Einzugsbereich des bisherigen Wohnortes befinden, eine weitergehende Suche - etwa in den Grenzen des gesamten Landkreises - hat er nach dem eigenen Vorbringen jedoch nicht unternommen. Darüber hinaus lässt sich der Liste auch nicht entnehmen, wann der Antragsteller mit wem über die Anmietung entsprechender Wohnungen gesprochen haben will. Der bloße Hinweis des Antragstellers, dass bei einigen Wohnungsbesichtigungen seine Mutter oder ein Freund zugegen gewesen seien, reicht zur Glaubhaftmachung keinesfalls aus, da zumindest Ort, Datum und Uhrzeit der jeweiligen Besichtigung hätten dokumentiert werden müssen, was - nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers - jedoch nicht geschehen ist.
Weitere Informationen zu dem Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
Zurück zur Startseite - Veroeffentlicht von: Lusjena am: Mittwoch, 4. Oktober 2006 - Haftungsausschluss ![]() |
Druckversion:
|




