Das Sozialtickerportal
Home | Der Sozialticker e.V. | Impressum | Haftungsausschluss | Datenschutzerklärung | Nutzungsbedingungen | Kontakt

Dienstag, der 22. Mai 2012 Tip  Ihre Pressemitteilung / News einreichen   English  English flag    French  French flag

 

Umsatzsteuerbefreiung für Haus-Notruf-Dienste; keine Umsatzsteuerbefreiung für Menüservice

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 1. Dezember 2010 XI R 46/08 entschieden, dass die im Rahmen eines Haus-Notruf-Dienstes erbrachten Leistungen eines Vereins, der nicht zu einem anerkannten Verband der Wohlfahrtspflege gehört, von der Umsatzsteuer befreit sind. Die Leistungen eines Menüservices des Vereins sind dagegen nicht steuerfrei.

In dem vom BFH entschiedenen Streitfall ist der Kläger ein eingetragener Verein für Rettungsdienste, Krankentransporte und soziale Hilfsdienste, der nach seinem Satzungszweck Alte, Kranke, Behinderte und sozial Hilfsbedürftige unterstützt. Er unterhielt in den Streitjahren mehrere entsprechende Einrichtungen (u.a. Rettungsdienst, Haus-Notruf-Dienst, Menüservice). Das Finanzamt war der Meinung, dass u.a. die im Zusammenhang mit dem Haus-Notruf-Dienst und dem Menüservice erbrachten Leistungen des Klägers steuerpflichtig sind.

Der BFH war - wie das Finanzgericht (FG) - der Auffassung, dass die Voraussetzungen der in Betracht kommenden nationalen Befreiungsvorschrift nicht erfüllt seien, weil der Kläger kein amtlich anerkannter Verband der freien Wohlfahrtspflege sei; der Kläger könne sich für die Steuerfreiheit der im Rahmen seines Haus-Notruf-Dienstes erbrachten Leistungen aber unmittelbar auf das günstigere Unionsrecht berufen. Diese Steuerbefreiung umfasse jedoch nicht die beim Menüservice ausgeführten Leistungen. Denn bei dem Menüservice handele es sich weder um eine anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter, noch seien die von ihm erbrachten Leistungen eng mit der Fürsorge oder der sozialen Sicherheit verbunden.

Die Sache wurde an das FG zurückverwiesen, damit dieses nach einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts und ggf. erst nach Ergehen einer - inzwischen für den 10. März 2011 angekündigten - Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Steuersatz bei Abgabe von Speisen und Mahlzeiten entscheidet, ob auf die Leistungen des Menüservices ein ermäßigter Steuersatz oder der Regelsteuersatz anzuwenden ist.

Urteil vom 01.12.10 XI R 46/08

Quelle: Bundesfinanzhof - Pressestelle

Startseite - Veröffentlicht am: 25. Februar 2011 um 11:00 Uhr - Haftungsausschluss     Sie möchten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

Verbraucherinformationen





  Kommentar oder Frage? Hier veröffentlichen!


Weitere Beiträge zu diesem Themengebiet:


Weitere aktuelle Meldungen:


Kommentar / Frage hinterlegen ...

Wenn Sie einen öffentlichen Kommentar oder eine öffentliche Frage zu dem oben gezeigten Artikel hinterlassen wollen, füllen Sie nachfolgendes Formular aus. Bitte achten Sie auf die Netikette, bevor Sie Ihren Kommentar einsenden. Der Webseitenbetreiber behält sich das Recht vor, Einsendungen ohne Angabe von Gründen zu löschen oder zu editieren.
Alle Einsendungen werden vor der Veröffentlichung moderiert.





Verbraucherinformationen
728x90,wording,DE,0124,d,5,1001.gif

 
Webseiteninfo: Der Sozialticker e.V. | Impressum | Haftungsausschluss | Datenschutzerklärung | Nutzungsbedingungen | Kontakt

Service: Nachrichten als RSS XML

Valid Valid Valid

Powered by wordpress | wp-theme:mw | © sozialticker e.V.