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Umgangsrecht Übernahme der Fahrkosten

1. Instanz Sozialgericht Wiesbaden S 16 AS 376/06 ER 23.10.2006
2. Instanz Hessisches Landessozialgericht L 9 AS 261/06 ER

Ein Anspruch auf darlehensweise Gewährung der durch Ausübung des Umgangsrechts entstehenden Fahrtkosten des Antragstellers ergibt sich mit hoher Wahrscheinlichkeit aus § 23 Abs. 1 SGB II.

Danach kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts bei entsprechendem Nachweis als Sach- oder Geldleistung durch Darlehensgewährung erbracht werden, wenn er weder durch das Vermögen noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Das Umgangsrecht steht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG). Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG). Das Umgangsrecht des § 1626 BGB sichert die Verwirklichung dieses Rechts und die Erfüllung der Verpflichtung. Es spricht daher Einiges dafür, dass der Bedarf eines nach § 7 SGB II leistungsberechtigten Elternteils, das Umgangsrecht mit dem getrennt lebenden Kind auszuüben, zum Grundbedürfnis seines täglichen Lebens zählt und von der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 Abs. 1 SGB II umfasst ist. Im Falle außergewöhnlich hoher Kosten wegen der Entfernung zum Wohnsitz des Kindes dürfte daher nach § 23 Abs. 1 SGB II grundsätzlich ein unabweisbarer Bedarf vorliegen.

(vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1994, Az.: 1 BvR1197/93; BVerwG, Urteil vom 22. August 1995, Az.: 5 C 15/94 zum alten Sozialhilferecht des BSHG; Bayr. LSG, Beschl. vom 4. Oktober 2005; Az.: L 11 B 441/05 SO ER; LSG Niedersachsen - Bremen vom 28.04.2005 Az: L 8 AS 57/05 ER; SG Wiesbaden, Beschluss vom 31. August 2005, Az.: S 15 AS 112/05 ER zur Rechtslage nach dem SGB II). Schließt man § 23 Abs. 1 SGB II mangels einer Nähe zu Bedarfen des täglichen Lebens oder wegen der Dauerbelastung, die einer darlehensweisen Gewährung entgegensteht, als Rechtsgrundlage aus, so käme als Anordnungsanspruch § 73 SGB XII i. V. m. Art. 6 GG in Betracht. Es handelt sich um einen Auffangtatbestand, der Bedarfe erfassen soll, die ansonsten in den Grundsicherungssystemen nach dem SGB II und XII nicht hinreichend geregelt sind. In diese Anspruchsgrundlage auch Sonderbedarfe, wie die Kosten des Umgangsrechts mit dem eigenen Kind, einzubeziehen, steht nicht notwendigerweise entgegen, dass die Rechtsprechung des BVerwG für den Geltungszeitraum des BSHG entschieden hat, solche Sonderbedarfe als Bedarfe zum Lebensunterhalt anzusehen (BVerwG a. a. O.), die nach Maßgabe der Regelungen zum Lebensunterhalt zu decken sind. Insoweit ist zu erwägen, dass die Reichweite eines Auffangtatbestandes sich nach den Lücken bestimmt, die das Anspruchssystem im Übrigen lässt. Im Gegensatz zum Sozialhilferecht (§ 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII ; vormals §§ 21 Abs. 1 , 22 Abs. 1 S. 2 BSHG) sieht das SGB II zur Sicherung des Lebensunterhalts grundsätzlich nur die an einem durchschnittlichen Bedarf orientierte pauschale Regelleistung gemäß § 20 SGB II vor. Ein hiervon abweichender Sonderbedarf, der durch Ansparbeträge aus der Regelleistung nicht zu decken ist, wird nicht gesondert erfasst. Zwar ist der Regelleistung eine abschließende Regelung zur Höhe der Bedarfsdeckung des regelmäßig notwendigen Lebensunterhalts zu entnehmen, der nicht durch den Auffangtatbestand des § 73 SGB XII korrigiert werden darf. Hinsichtlich der Sonderbedarfe hat der Gesetzgeber aber unter Berücksichtigung der von ihm im Umkehrschluss zu § 5 Abs. 2 S. 1 SGB II, § 21 S. 1 SGB XII ausdrücklich eröffneten Anspruchsverpflichtung gemäß § 73 SGB XII gegenüber Berechtigten nach dem SGB II und der verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Behandlung von Sonderbedarfen nicht zum Ausdruck gebracht, insoweit eine Bedarfsdeckung nach § 73 SGB XII ausschließen zu wollen (vgl. ausführlich zum Ganzen: SG Darmstadt, Urteil vom 15. März 2006, Az.: S 18 AS 146/05). Vorliegend konnte das Gericht offen lassen, welcher der beiden denkbaren Anordnungsansprüche in Betracht kommt, da eine Bedarfsdeckung nach den vom BVerfG herausgearbeiteten Grundsätzen im Leistungssystem der SGB II und SGB XII zwingend zu erfolgen hat und die Antragsgegnerin als Optionskommune in beiden Fällen passiv legitimiert ist.

Als vorläufige Regelung zur Höhe des Mehrbedarfs hält das Gericht die Kosten für drei Besuche in zwei Monaten für sachgerecht. Dabei war einerseits zu berücksichtigen, dass es kein abstraktes Maß für den Bedarf zur Pflege des Umgangsrechts gibt. Aus den zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts kann insbesondere nicht hergeleitet werden, dass Besuche im Zwei-Wochen-Takt gleichsam den “Regelfall” des Bedarfes darstellten, wie offenbar der Antragsteller meint. Zu berücksichtigen sind vielmehr in jedem Einzelfall Alter, Entwicklung und Zahl der Kinder, Intensität ihrer Bindung zum Umgangsberechtigten, Einstellung des anderen Elternteils zum Umgangsrecht, Vorliegen und Inhalt einverständlicher Regelungen, Entfernung der jeweiligen Wohnorte beider Elternteile und Art der Verkehrsverbindungen etc. (BVerwG a. a. O.). Insoweit hat der Antragsteller lediglich zum Alter und zum Wohnort Angaben gemacht; mangels Glaubhaftmachung mussten die übrigen Gesichtspunkte - die allein in der Sphäre des Antragstellers Iiegen - im hiesigen Eilverfahren außer Betracht bleiben. Das Alter des Kindes spricht in diesem Zusammenhang allerdings deutlich dafür, dass das von der Antragsgegnerin vorgeschlagene Sechs-Wochen-Intervall am Maßstab des Art. 6 GG unzureichend ist. Vor dem Hintergrund, dass im Eilverfahren keine optimale, sondern nur eine nachteilsverhindernde Regelung getroffen werden muss, sind drei Besuche in zwei Monaten sachgerecht. Andererseits geht die Antragsgegnerin fehl in der Annahme, dass allein wegen der Entfernung nach Schleswig-Holstein der Anspruch “gedeckelt” werden könnte. Die Entfernung und die Art der Verkehrsverbindungen sind zwei Gesichtspunkte von vielen, denen freilich im Extremfall (etwa Tagesreisen mit dem Flugzeug) eine stark begrenzende Funktion mit hohem Gewicht zukommen kann. Von einem solchen Extremfall ist der vorliegende indes weit entfernt.

Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

Startseite - Veroeffentlicht von: Lusjena   am: Donnerstag, 30. November 2006 - Haftungsausschluss        Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen
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