Umgangsrecht mit den leiblichen Kindern - Übernahme der Kosten im SGBII als Darlehen gemäss § 23 Absatz 1 SGBII oder als Zuschuss
LSG NRW L 9 B 90/06 AS ER vom 23.10.2006
Von der höchstrichterlichen Rechsprechung bisher nicht geklärt ist die Frage, ob Anspruchsgrundlage für die hier begehrten Leistungen § 23 Abs. 1 SGB II oder § 73 des Sozialgesetzbuchs - Sozialhilfe - SGB XII ist (vgl hierzu Knickrehm, Kosten des Umgangsrechts und Regelleistungen nach dem SGB II in: Sozialrecht aktuell 2006, 159ff; beim BSG anhängiges Verfahren B 7b AS 14/06 R). Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 23 Abs. 1 SGB II ist jedoch nur eine darlehensweise Leistungsgewährung möglich.
B 7b AS 14/06 R Vorinstanz: SG Duisburg, S 2 (27) AS 97/05
Können Kosten, die durch die Ausübung des Umgangsrechts mit dem getrennt lebenden Kind entstehen, aufgrund einer planwidrigen Regelungslücke in analoger Anwendung des § 20 SGB II unter verfassungskonformer Auslegung und Heranziehung des Rechtsgedankens des § 28 Abs 1 S 2 SGB XII übernommen werden?
Weitere Informationen zu dem Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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