Übernahme von Stromschulden durch ARGEN und Landkreise
LSG Sachsen-Anhalt L 2 B 242/07 AS ER 19.09.2007
1.Stromschulden eines Hartz IV Empfängers sind auch dann zu übernehmen, wenn die Abschlagszahlungen vom Antragsteller nicht gezahlt wurden , denn ohne Strom sind elementare Bedürfnisse wie Kochen, Lesen oder Telefonieren nicht möglich .
2. Zur Vermeidung eines Missbrauchs dürfe die Behörde die Schulden aber direkt an den Stromlieferanten zahlen und auch künftig die Abschlagszahlungen direkt dorthin abführen.
3. Ob die Stromschulden aber als Darlehen oder ausnahmsweise als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu übernehmen sind, hängt von ihrer Verursachung ab. Dies hat das Landessozialgericht im Eilverfahren nicht klären können und der abschließenden Entscheidung des SG Stendal überlassen.
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
Anmerkung : Anderer Auffassung ist da das LSG Rheinland- Pfalz vom 04.04.2006 , - L 3 ER 41/06 AS -.
Hat ein Hilfebedürftiger die monatlichen Heizkosten nicht weitergeleitet an die Stadt, ist ihm ein grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, eine Übernahme der Gasschulden kommt nicht auf der Rechtsgrundlage der §§ 23 Abs. 1 und 22 Abs. 5 SGBII in Betracht .
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