Übernahme eines Mietanteils nach § 22 Abs. 1 SGB II für Kanzleiräume
Saesisches LSG L 3 B 434/06 AS-ER vom 24.01.2008
1. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes besteht ein solcher Anspruch nicht auf der Grundlage von § 22 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II), weil nach dieser Regelung die Übernahme von Leistungen nicht für Geschäftsräume, sondern nur ausschließlich für private Wohnräume vorgesehen ist (BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 3/05 R - SozR 4-4200 § 16 Nr. 1 RdNr. 15 = JURIS-Dokument RdNr. 15).
2. Nach Auffassung des Bundessozialgerichtes ist allerdings eine vollständige oder anteilige Übernahme der Kosten für die gewerblich genutzten Räume auf der Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II denkbar. Nach dieser Regelung können über die in § 16 Abs. 1 SGB II genannten Leistungen hinausgehend weitere Leistungen erbracht werden, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind (BSG, a.a.O., RdNr. 18).
3. Da der Antragsteller die Kanzleiräume aufgegeben hat und umgezogen ist, ist ein Anornungsgrund nicht gegeben .
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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