Überlastung der Sozialgerichte Thema einer öffentlichen Anhörung
Berlin: (hib/MPI) Der Ausschuss für Arbeit und Soziales befasst sich am Montag, den 11. Februar, in einer öffentlichen Anhörung mit der Überlastung der Arbeits- und Sozialgerichte. Die Sachverständigen sollen in der Zeit von 12 bis 13 Uhr im Sitzungssaal 4.900 im Paul-Löbe-Haus zu einem Gesetzentwurf der Bundesregierung (16/7716) Stellung nehmen. Als Experten geladen sind Vertreter der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB), des Deutschen Arbeitsgerichtsverbandes, des Deutschen Sozialgerichtstages, des Sozialverbandes VdK Deutschland und des Sozialverbandes Deutschland (SoVD). Als Einzelsachverständige kommen unter anderen Professor Rainer Schlegel, Richter am Bundessozialgericht Kassel, und der Präsident des Landessozialgerichtes Nordrhein-Westfalen, Jürgen Brand, hinzu. Die Regierung will mit ihrem Gesetzentwurf das sozialgerichtliche Verfahren straffen. Unter anderem sollen die inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen an die Mitwirkung der Prozessbeteiligten verschärft werden. Bei mehr als 20 Verfahren, die die gleiche behördliche Maßnahme betreffen, soll das Sozialgericht einen Musterprozess ansetzen dürfen und dann über die einzelnen Verfahren durch Beschluss entscheiden, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zum Musterprozess gibt.
Für Landessozialgerichte soll eine erstinstanzliche Zuständigkeit für Verfahren eingeführt werden, die übergeordnete Bedeutung haben und in denen die Sozialgerichte keine endgültig Streit schlichtende Instanz darstellen. Außerdem ist vorgesehen, den Schwellenwert zur Berufung für natürliche Personen auf 750 Euro und für juristische Personen auf 10.000 Euro zu erhöhen, heißt es zur Begründung. Bei den arbeitsgerichtlichen Verfahren will die Bundesregierung die Alleinentscheidungsbefugnis des Vorsitzenden stärken. So sollen ehrenamtliche Richter etwa bei der Verwerfung einer unzulässigen Berufung nicht mehr hinzugezogen werden. Zudem soll über die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage nicht mehr in einem separaten Verfahren, sondern in Verbindung mit dem Kündigungsschutzprozess entschieden werden. Arbeitnehmer können nach dem Willen der Regierung ihre Klage wahlweise auch vor dem Arbeitsgericht erheben, in dessen Bezirk sie für gewöhnlich arbeiten. Dies komme vor allem Außendienstmitarbeitern zu Gute, die ihre Arbeitsleistung fern vom Firmensitz und dem Ort der Niederlassung erbringen.
Quelle: Deutscher Bundestag
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