Übergangsgeld von der BfA ist Einkommen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGBII
So urteilte das Sozialgericht Düsseldorf am 31.05.2006 wie folgt:
Bei Übergangsgeld handelt es sich um zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
Az.: S 28 AS 70/05
Der Sozialticker verweist in diesem Zusammenhang noch auf folgenden Gesetzestext:
Das ausgezahlte Übergangsgeld als zu berücksichtigendes Einkommen ist als einmalige Einnahme im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V ) von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließt.
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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