Tilgungsraten für selbstbewohntes Eigentum können im Einzelfall als Darlehen übernommen werden
SG Detmold S 8 AS 37/05 vom 16.02.2006
Leistungen im Rahmen der Kosten der Unterkunft in Höhe der jeweiligen angemessenen Tilgungsraten für die selbst genutzte Eigentumswohnung nach § 22 Abs. 1 SGB II sind zu gewähren.
Das Urteil wurde am 16.10.2006 durch das Landessozialgericht Nordrhein- Westfalen aufgehoben.
Tilgungsleistungen für geschütztes Wohneigentum können als Darlehen erbracht werden.
Er sieht sich insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur parallelen Fragestellung im Rahmen der Sozialhilfegewährung nach dem BSHG. Hatte das Bundesverwaltungsgericht die Leistung von Tilgungslasten für Wohneigentum als laufende Unterkunftskosten zunächst “jedenfalls dann” abgelehnt, wenn deren Übernahme im Wege eines Darlehens angeboten werde (Urteil vom 05.10.1972 - V C 50.71 = BVerwGE 41, 22, FEVS 19, 447), so hat es in einer vertiefenden Entscheidung (Urteil vom 24.04.1975 - V C 61.73 = BVerwGE 48, 182, FEVS 23, 445) ausgeführt, Tilgungsleistungen zählten regelmäßig nicht zu den laufenden Kosten der Unterkunft, da Schuldentilgung keine Aufgabe der Sozialhilfe sei.
Allerdings dürfe nicht übersehen werden, dass eine unterbleibende Schuldentilgung zum Verlust des Wohneigentums führen könne mit der Folge einer dann notwendigen Unterkunft, deren tatsächlich entstehenden Kosten vom Leistungsträger zu zahlen seien; die strikte Beachtung des Grundsatzes, dass Sozialhilfe nicht zur Schuldentilgung Verwendung finden dürfe, führe deshalb ggf. zu neuem Leistungsbedarf. Dies zeige, dass die gesetzlich nicht ausdrücklich geregelten Fragen der leistungsmäßigen Abdeckung von Tilgungsleistungen für die Unterkunft im Grenzbereich unterschiedlicher Grundsätze angesiedelt seien; sie ließen sich nicht generell durch Regelvorschriften, sondern nur im Einzelfall beantworten. Den widerstreitenden Interessen der Allgemeinheit und der Hilfebedürftigen werde in der Mehrzahl der entsprechenden Fälle mit der Übernahme der Tilgungsleistungen als Darlehen Rechnung getragen werden können; dies sichere zum einen den Erhalt der Unterkunft, verhindere zum anderen aber eine nicht gerechtfertigte Vermögensbildung. Ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht für den Bereich des Sozialhilferechts nach dem BSHG sieht der Senat in Fällen wie denen des Klägers die widerstreitenden Interessen von Allgemeinheit und Hilfebedürftigen und im Übrigen die im SGB II ausdrücklich geregelten Leistungsgrundsätze durch eine Darlehensgewährung am ehesten in ein konkordantes Verhältnis gebracht.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 20 AS 39/06 16.10.2006
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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