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Terminvorschau des Bundessozialgerichtes Nr. 48/08

Bild: © M.Kinder für SozialtickerDer 4. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 30. September 2008 auf Grund mündlicher Verhandlung über vier Revisionen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende (”Hartz IV”) zu entscheiden.

1) 9.30 Uhr - B 4 AS 19/07 R - S. ./. Arbeitsgemeinschaft Märkischer Kreis

Streitig ist die Berücksichtigung der dem Kläger gezahlten Eigenheimzulage als Einkommen bei der Berechnung der Regelleistung nach dem SGB II.

Der 1952 geborene Kläger ist allein stehend und lebt mit seinem volljährigen Sohn in einem Eigenheim. Zur Finanzierung des Objekts zahlte er 2005 monatliche Schuldzinsen in Höhe von 471 Euro. Der beklagte Grundsicherungsträger bewilligte ihm für Januar bis Juni 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, lehnte die Bewilligung des Alg II aber für die Zeit vom 1.3. bis 25.6.2005 wegen der dem Kläger im Februar 2005 für die Jahre 2004 und 2005 ausgezahlten Eigenheimzulage in Höhe von 5.112 Euro ab, weil das Alg II insoweit “ruhe”. Der Kläger machte hiergegen zunächst erfolglos geltend, bei der Eigenheimzulage handle es sich um eine zweckbestimmte Leistung. Er benötige die Eigenheimzulage, um sein noch nicht verputztes Eigenheim mit einem Außenputz versehen zu können. Die zur Fertigstellung seines Hauses benötigte Eigenheimzulage dürfe bei der Frage, ob er Anspruch auf Grundsicherungsleistungen habe, nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Das SG hat seiner Klage stattgegeben und den Grundsicherungsträger zur Zahlung von Alg II verurteilt. Das LSG hat die Berufung des Grundsicherungsträgers zurückgewiesen.

Der Grundsicherungsträger rügt mit seiner Revision eine Verletzung des § 11 Abs 3 Nr 1a SGB II; danach sind zweckbestimmte Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Er vertritt den Standpunkt, dass es sich bei der Eigenheimzulage nicht um “privilegiertes”, zweckbestimmtes Einkommen handle. Die Eigenheimzulage sei jedenfalls dann zur Deckung des Lebensunterhalts zu verwenden, wenn sie wie im vorliegenden Fall nicht abgetreten oder in ähnlicher Weise in die Finanzierung eines Eigenheimes eingebunden und somit frei verfügbar sei. Der Kläger meint, es könne nicht Wille des Gesetzgebers sein, dass ein von ihm durch die Eigenheimzulage gefördertes Bauvorhaben nur deshalb nicht vollendet werden könne, weil die Fördermittel wegen einer Entscheidung des Grundsicherungsträgers nicht bestimmungsgemäß Verwendung finden könnten, sondern zum Lebensunterhalt eingesetzt werden müssten.

SG Dortmund - S 27 AS 378/05 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 12 AS 32/06 -

2) 10.15 Uhr - B 4 AS 57/07 R - Sch. ./. ARGE der Agentur für Arbeit und der Stadt Karlsruhe

Im Streit um höhere Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende für September 2006 geht es darum, ob der Grundsicherungsträger in diesem Monat zugeflossene Kapitalzinsen als Einkommen der Klägerin berücksichtigen durfte.

Die 1948 geborene Klägerin bezieht seit 2005 Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach den Vorschriften des SGB II. Am 4.9.2006 wurden ihr auf Grund eines im August 2003 abgeschlossenen Sparvertrages über ein auf drei Jahre angelegtes Sparguthaben von 11.000 Euro vertragsgemäß 818,05 Euro Zinsen als Einmalzahlung gutgeschrieben. Der beklagte Grundsicherungsträger bewilligte ihr für die Zeit vom 1.9.2006 bis 28.2.2007 Leistungen zur Grundsicherung. Für September 2006 stellte er dem Gesamtbedarf (886 Euro) die Zinseinkünfte der Klägerin in voller Höhe (818,05 Euro) als zur berücksichtigendes Einkommen gegenüber. Die Klägerin machte hiergegen geltend, Zinsen aus Schonvermögen seien kein Einkommen, sodass ihr für September 2006 über die bewilligten 97,95 Euro hinaus weitere Leistungen zustünden.

Widerspruch, Klage und Berufung der Klägerin blieben ohne Erfolg. Das LSG hat die zuletzt auf Zahlung weiterer 690,10 Euro Grundsicherungsleistungen für September 2006 gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen: Bei den im September 2006 ausgezahlten Zinsen handle es sich nicht um Vermögen, sondern um Einkommen. Sie seien als einmalige Einnahme zu behandeln und im Monat ihres Zuflusses zu berücksichtigen. Ihre Aufteilung über September 2006 hinaus auf einen längeren Zeitraum sei nicht erforderlich. Weitere Freibeträge oder Absetzbeträge über den Freibetrag von 30 Euro hinaus seien nicht zu berücksichtigen.

Die Klägerin rügt mit ihrer Revision eine Verletzung der § § 11 und 12 SGB II. Ihre Zinseinnahmen stammten aus freiwillig angespartem (Schon-)Vermögen und seinen deshalb ihrerseits dem Vermögen zuzurechnen. Im Übrigen habe sie die Zinsen zur Unterstützung ihrer 1975 geborenen, verwitweten Tochter und deren beiden Kinder, also aus einer “Unterhaltsverpflichtung” heraus und damit zweckbestimmt verwendet. Wenn man die Zinsen als Einkommen betrachte, wären jeweils monatlich Freibeträge in Höhe von 100 Euro gemäß § 11 Abs 2 Nr 1 SGB II zu gewähren. Da die Zinseinnahmen nicht nur auf einen Monat entfielen, seien nach § 3 Abs 1 Nr 1 Alg II-V für die Verzinsungszeit jeweils monatliche Freibeträge von 30 Euro zu berücksichtigen.

SG Karlsruhe - S 13 AS 4847/06 -
LSG Baden-Württemberg - L 8 AS 1219/07 -

3) 11.00 Uhr - B 4 AS 28/07 R - Sch. ./. ARGE SGB II Halle GmbH

Streitig sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit einer beruflichen Zweitausbildung. Die 1983 geborene Klägerin ist gelernte Bürokauffrau. Sie war in diesem Beruf nach Abschluss ihrer Ausbildung ein Jahr lang tätig und bezog anschließend bis Ende Juli 2005 Alg nach dem SGB III. Am 1.8.2005 nahm sie eine Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten in Halle auf. Der beklagte Grundsicherungsträger lehnte es ab, ihr (ergänzende) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren, weil es sich um eine Ausbildung handle, die nach den Vorschriften des Berufsausbildungsgesetzes (BAföG) oder den § § 60 bis 62 SGB III dem Grund nach förderungsfähig sei. In solchen Fällen seien Grundsicherungsleistungen gemäß § 7 Abs 5 SGB II ausgeschlossen. Widerspruch und KIage hiergegen blieben ohne Erfolg.

Das LSG hat das Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide aufgehoben und den beklagten Grundsicherungsträger verurteilt, der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II greife nicht ein. Die Klägerin absolviere keine nach BAföG oder SGB III dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, weil es sich nicht um eine erstmalige Ausbildung, sondern eine weitere Berufsausbildung (Zweitausbildung) handle. Ein Leistungsanspruch der Klägerin gegen den Grundsicherungsträger führe nicht zu schwer hinnehmbaren Wertungswidersprüchen, zumal sie wie Leistungsempfänger behandelt werde, die eine Ausbildung in einem nicht als Ausbildungsberuf anerkannten Beruf absolvierten.

Mit seiner Revision rügt der beklagte Grundsicherungsträger eine Verletzung des § 7 Abs 5 SGB II. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 SGB II gelte auch dann, wenn für eine an sich förderungsfähige Ausbildung Leistungen der Ausbildungsförderung tatsächlich nicht gewährt würden, weil die Voraussetzungen im Einzelfall aus persönlichen Gründen, wie vorliegend wegen einer Zweitausbildung, nicht erfüllt seien. Die Klägerin habe bereits eine Berufsausbildung. In diesem Beruf seien bundesweite Integrationsmöglichkeiten gegeben. Eine darlehensweise Gewährung der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts komme ebenfalls nicht in Betracht, da die Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung am Beginn ihrer dreijährigen Zweitausbildung gestanden habe und besondere Lebensumstände, die die Annahme einer besonderen Härte rechtfertigen würden, nicht erkennbar seien.

SG Halle - S 11 AS 1449/05 -
LSG Sachsen-Anhalt - L 2 AS 82/06 -

4) 11.45 Uhr - B 4 AS 29/07 R - K.H. und G.H. ./. Stadt Lüdinghausen

Streitig sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1.3.2005 und 28.2.2006. Die Beteiligten streiten darüber, ob und ggf wie sich eine im März 2005 ausgezahlte Einkommensteuererstattung auf den Leistungsanspruch der Kläger auswirkt.

Die Kläger sind verheiratet und leben zusammen. Die Klägerin zu 2) ist erwerbstätig und erzielte bis 30.6.2005 ein Nettoarbeitsentgelt von 762,58 Euro, ab 1.7.2005 nach einem Steuerklassenwechsel (von V auf III) von 1.219,87 Euro monatlich. Der beklagte Grundsicherungsträger bewilligte den Klägern im Dezember 2004 für Januar bis Juni 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 541,32 Euro monatlich. Im März 2005 teilten ihm die Kläger mit, sie hätten am 18.3.2005 5.090,35 Euro Einkommensteuererstattung für 2004 erhalten. Sie hätten die Gutschrift zur Rückzahlung privater Schulden bei der Schwester des Klägers zu 1) und zum Ausgleich des negativen Saldos ihres Bankkontos verwendet. Der Grundsicherungsträger hob hierauf seine Leistungsbewilligung ab März 2005 wegen nach Antragstellung erzielten Einkommens (teilweise) auf, forderte für März und April 2005 überzahlte Leistungen (1.082,64 Euro) zurück und stellte fest, dass für Mai und Juni ein Leistungsanspruch nicht mehr bestehe. Durch die Steuererstattung seien die Kläger in der Lage, ihren Lebensunterhalt bis zum Ende des Bewilligungszeitraums sicherzustellen. Einen weiteren Antrag auf Bewilligung von Grundsicherungsleistungen ab Juli 2005 lehnte der Grundsicherungsträger ab. Nach dem Steuerklassenwechsel seien die Kläger unter Berücksichtigung des Erwerbseinkommens und der auf 786 Tage aufgeteilten Einkommensteuererstattung nicht hilfebedürftig. Die Widersprüche gegen beide Bescheide blieben ohne Erfolg.

Das SG hat diese Entscheidung insoweit geändert, als die Bewilligung für mehr als 424,19 Euro aufgehoben und der entsprechende Betrag zur Erstattung verlangt worden war. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Einkommensteuererstattung sei Einkommen. Jedoch sei die Aufteilung der Steuererstattung nach § 2 Abs 3 Nr 2 der Alg II-V vom 20.10.2004 auf einzelne Kalendertage unzulässig. Vielmehr sei die Steuererstattung auf ein Jahr bezogen, sodass bei der Berechnung des Alg II monatlich 424,19 Euro als Einkommen zu berücksichtigen seien. Ab Juli 2005 sei nach dem Steuerklassenwechsel der Klägerin zu 2) unter Berücksichtigung der anteiligen Steuererstattung und des Erwerbseinkommens kein Leistungsanspruch nach dem SGB II mehr gegeben.

Auf die Berufung des beklagten Grundsicherungsträgers hat das LSG das SG-Urteil geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Bei der Einkommensteuererstattung handle es sich um Einkommen iS des § 11 SGB II. Entgegen der Ansicht des LSG habe der Grundsicherungsträger zu Recht eine tägliche Umrechnung der Einnahme vorgenommen. Eine monatliche Berücksichtigung habe erst zum 1.10.2005 ab Inkrafttreten der “neuen Alg II-V” erfolgen können. Vorliegend habe dies jedoch keine Auswirkungen, denn durch den Steuerklassenwechsel der Klägerin zu 2) und das dadurch erhöhte Nettoeinkommen habe sich kein Zahlbetrag für Alg II mehr ergeben.

Die Kläger rügen mit ihrer Revision eine Verletzung von § § 11, 12 SGB II. Die Einkommensteuererstattung sei als Vermögen bei der Berechnung des Alg II zu berücksichtigen, jedoch werde damit die Freibetragsgrenze des § 12 Abs 2 Nr 1 SGB II nicht überschritten.

SG Münster - S 3 AS 44/06 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 12 AS 44/06 -

Quelle: Bundessozialgericht - Pressestelle

Zum Urteil: Eigenheimzulage

Startseite - Veröffentlicht am: 30. September 2008 um 12:23 Uhr - Haftungsausschluss     Sie möchten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

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