Tatsächliche Kosten der Unterkunft- 6 Monatsfrist - Belehrungspflicht der Arge
Die Ausgestaltung der Obliegenheiten des Sozialrechts zeigen, dass dem Leistungsberechtigten eine Obliegenheitsverletzung mit nachteiligen Auswirkungen auf seinen Leistungsanspruch nur vorgeworfen werden kann, wenn er in Kenntnis der konkreten Verhaltensanforderungen gegen diese verstößt (siehe dazu BSG, Urteil vom 25.05.2005 - B 11a/11 AL 81/04 R zur unverschuldeten Unkenntnis von der Obliegenheit zur frühzeitigen Meldung nach § 37 b SGB III).
Die Beklagte hat die Klägerin im Bescheid vom 26.10.2004 nur aufgefordert, die Kosten auf den angemessenen Wert zu reduzieren. Sie wurde nicht darauf hingewiesen, dass sie ihre Bemühungen um eine billigere Wohnung nachzuweisen habe. Die Klägerin wurde auch nicht darüber informiert, in welcher Weise und mit welcher Intensität die Wohnungssuche zu erfolgen hatte.
Im Hinblick auf die Folgen hätten die Beklagte z.B. durch ein Merkblatt näher konkretisieren müssen, welche Anforderungen an die Wohnungssuche und an die entsprechenden Nachweise gestellt werden.
Ein anderes Ergebnis wäre im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wegen der gravierenden Rechtsfolgen verfassungsrechtlich bedenklich.
Der Einwand der Beklagten gegen die Rechtsprechung des Senats, in § 22 Abs. 1 SGB II sei keine entsprechende Belehrungspflicht normiert, überzeugt nicht; denn dass eine Behörde den Bürger über mögliche negative Auswirkungen einer Obliegenheitsverletzung belehren muss, ist eine Verpflichtung, der diese auch ohne gesetzliche Verpflichtung nachkommen muss.
So ist eine Behörde nach dem von der Rechtsprechung entwickelten Institut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu einer sog. Spontanberatung verpflichtet, auch wenn eine Beratungspflicht im Gesetz nicht vorgeschrieben ist.
LSG Bayern L 7 AS 160/06 vom 31.08.2006
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
Ein klasse Urteil, indem endlich mal klar gestellt wird, dass das Amt zur Spontanberatung gegenüber dem Erwerbslosen verpflichtet ist, wurde dies nachweislich nicht durchgeführt, sind die tatsächlichen Kosten der Unterkunft für weitere 6 Monate zu übernehmen.
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