Tatsächliche Kosten der Unterkunft
SG Reutlingen S 3 AS 1026/06 vom 26.10.2006
Laufende Leistungen für die Unterkunft werden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) i.V. mit §§ 7, 9, 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt, sofern sie angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für 6 Monate.
Bei der Beurteilung, ob der Aufwand für die Unterkunft einen angemessenen Umfang hat, ist zum einen die Angemessenheit der Wohnraumfläche und zum anderen die Angemessenheit der dadurch verursachten Kosten zu prüfen.
Unter Hinweis auf die jeweiligen landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften zu der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau werden bei einem 2 Personenhaushalt Wohnflächen mit etwa 60 m2 bzw. Wohnungen mit zwei Wohnräumen als angemessen erachtet (Lang in Eicher/Spellbrink SGB II Kommentar § 22 Randnr. 41 - 43, Berlit in LPK-SGB II § 22 Randnrn. 25 und 26).
Zwar soll die Grundsicherung für Arbeitssuchende gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 SGB II auch die Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um einen Programmsatz, aus dem sich kein direkter individueller Rechtsanspruch ableiten lässt. Eine normative Kraft kommt den in § 1 SGB II enthaltenen Aussagen als allgemeine Zielbestimmung nur als Handlungsrichtlinie bei Ermessensbetätigungen und der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe zu (in diese Richtung auch Spellbrink in Eicher/Spellbrink aaO § 1 Randnr. 12). Der von den Klägern gewünschten Berücksichtigung des Umstands, dass sie ein Büro in ihrer Wohnung wegen der Selbständigkeit des Klägers haben, steht entgegen, dass hierfür keine Rechtsgrundlage geschaffen wurde. Die Übernahme von Mietkosten oder dergleichen ist allein nach § 22 SGB II denkbar. Diese Norm regelt jedoch ausschließlich Leistungen für Unterkunft und Heizung. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch stellen Unterkunftskosten nur solche Kosten dar, die für die Anmietung von Wohnraum entstehen. Büroflächen können nach dem eindeutigen Wortlaut, der auch unter Berücksichtigung des § 1 SGB II keiner erweiternden Auslegung zugänglich ist, nicht dazu gezählt werden.
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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