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Tatsächliche Heizölkosten sind bei geschütztem Wohneigentum von der Arge zu übernehmen

Der Begriff der Angemessenheit von Heizkosten ist im SGB II nicht definiert (vgl. Lang in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 RdNr. 6). Von der Verordnungsermächtigung des § 27 Nr. 2 SGB II hat der Verordnungsgeber bisher keinen Gebrauch gemacht. Die Rechtsprechung der Sozialgerichte hat sich bisher - soweit ersichtlich - weit überwiegend in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit der Frage befassen müssen, wie der unbestimmte Rechtsbegriff durch den Rechtsanwender auszufüllen ist. Der Senat hat sich in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits für eine stark einzelfallbezogene Betrachtungsweise ausgesprochen (vgl. Beschluss des Senats vom 24.05.2006 - L 20 B 84/06 AS ER; vgl. auch Lang, a.a.O., § 22 RdNr. 46; Berlit in: LPK-SGB II, § 22 RdNr. 51).

LSG NRW L 20 B 84/06 AS ER vom 24.05.2006

Leistungen für Unterkunft und Heizung werden gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Vorliegend ergibt sich die Höhe der laufenden Kosten für die Heizung nicht aus dem Mietvertrag und auch nicht aus Vorauszahlungsfestsetzungen der Energieversorgungsunternehmen, die somit auch keine Vermutung der Angemessenheit der tatsächlich erfolgten Aufwendungen (vgl. etwa LSG NRW, Beschluss vom 01.08.2005, Az.: L 19 B 68/05 AS ER) begründen können.

Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

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