Tatsächliche Heizölkosten gemäß § 22 Abs. 1 SGBII

Leistungen für Heizung werden nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Dazu zählen die regelmäßigen Vorauszahlungen an Vermieter sowie Energie- bzw. Fernwärmeversorgungsunternehmen (einschl. Grund- und Zählergebühren), außerdem die nach Ende der Heizperiode fällige Nachzahlung.
So urteilte das Landessozialgericht Niedersachsen- Bremen zum Thema: Übernahme der Tatsächlichen Heizölkosten am 02.02.2006 wie folgt:
Gemäß § 22 Abs 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
Az.: L 8 AS 439/05 ER
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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