Tatsächliche Heizkosten
SG Oldenburg S 45 AS 670/05 vom 17.10.2006
Die Kläger tragen vor, es seien die tatsächlichen Heizkosten in Höhe von monatlich 184,00 € anzuerkennen. Sie verweisen auf das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 23. November 2005 - S 48 AS 183/05 -. Außerdem verweisen sie auf den Inhalt des Beschlusses im einstweiligen Rechtsschutzverfahren S 46 AS 523/05 ER.
Die Angemessenheit unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle. Herbei sind zunächst Kriterien wie Geschosshöhe, Wohnfläche, Heizetage, Alter des bewohnten Gebäudes, Alter und Zustand der Heizanlage, Wärmeverlust, Beschaffenheit der Fenster u.ä. zu beachten. Hinzu kommen subjektive Faktoren, wie sie vorrangig, aber nicht nur bei älteren oder erkrankten Menschen eine Rolle spielen. Auch ist die Besonderheit zu berücksichtigen, das erwerbslose Hilfebedürftige eben aufgrund der Erwerbslosigkeit gezwungen sind, eine gegenüber dem Durchschnitt deutlich angehobene Zeitspanne in der Wohnung zu verbringen, was jedenfalls in der kälteren Jahreszeit zu erhöhten Heizkosten führen kann.
Weitere Informationen zu dem Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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