Tätigkeiten mit Mehraufwandsentschädigung [ MAE - EEJ ]
1) Als Leistungen zur Eingliederung kann die Agentur für Arbeit alle im Dritten Kapitel, im Ersten bis Siebten Abschnitt des Vierten Kapitels, im Ersten und Zweiten Abschnitt des Fünften Kapitels sowie die im Ersten, Fünften und Siebten Abschnitt des Sechsten Kapitels und die in den §§ 417, 421g , 421i, 421k und 421l des Dritten Buches geregelten Leistungen erbringen. § 8 des Dritten Buches ist entsprechend anzuwenden. § 41 Abs. 3 Satz 4, § 57 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Dritten Buches sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Arbeitslosengeld II tritt.
(2) Über die in Absatz 1 genannten Leistungen hinaus können weitere Leistungen erbracht werden, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere
1. die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen,
2. die Schuldnerberatung,
3. die psychosoziale Betreuung,
4. die Suchtberatung,
5. das Einstiegsgeld nach § 29,
6. Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz.
(3) Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten nicht nach Absatz 1 als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert, ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen; diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz sind entsprechend anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften erwerbsfähige Hilfebedürftige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
(4) Entfällt die Hilfebedürftigkeit des Erwerbsfähigen während einer Maßnahme zur Eingliederung nach den Absätzen 1 bis 3, kann sie durch Darlehen weiter gefördert werden, wenn bereits zwei Drittel der Maßnahme durchgeführt sind und der Erwerbsfähige diese voraussichtlich erfolgreich abschließen wird.
ZusätzlichkeitAuch bei der “Zusätzlichkeit” – kann man diesen Job in Teilen zur Frage stellen. Also klar die Aufgaben erläuternd schriftlich festhalten, um Folgeschäden abzuweisen.
Jegliche Arbeit hat doch grundsätzlich einen Sinn, einerseits dient sie dem Broterwerb, andererseits der Gewinnerwirtschaftung.
Niemand macht bzw. bezahlt doch zusätzliche, also überflüssige, sinnlose Arbeit; solche Arbeit wäre z.B. das Lochen und Falten alter Aktenbögen, bevor sie in den Müll geschmissen werden.
„Zusätzliche” (also an sich überflüssige) Arbeit gibt es eigentlich nicht, es gibt höchstens Arbeit, die liegen geblieben ist, andere Prioritäten erhält, noch warten kann, die Unternehmer vor sich her schieben, ruhen lassen, hinten an stellen. Z.B. kann der Anstrich des Gebäudes warten, weil davon nicht unmittelbar und dramatisch die Existenz der Firma abhängt. Aber trotzdem ist diese Arbeit nicht zusätzlich, irgendwann ist sie ja doch erforderlich, spätestens dann, wenn Kunden (-Besuche) wegbleiben, weil vielleicht niemand mehr bei einer vergammelten Bruchbude noch etwas kaufen will. Also ist Arbeit, die plötzlich als „zusätzlich” deklariert wird, es deshalb noch lange nicht, sie wurde nur (zeitlich) vorgeschoben, und wenn der Anstrich außer Material nichts kostet, möchte ich das Unternehmen sehen, das da nicht zugreift, und diese Arbeit als „zusätzlich” deklariert.
Und was z.B. den Pflegebereich betrifft, weiß ich nicht, welche Tätigkeit, auch die anspruchsloseste, dort zusätzlich (also überflüssig) sein sollte.
Die Tätigkeit, z.B. Fäkalienpfannen wegzubringen, verlangt zwar keine besondere Ausbildung, selbst ein Analphabet könnte das machen, aber deshalb ist diese Tätigkeit noch lange nicht zusätzlich. Das wäre sie nur, wenn vorher niemand die Pötte weggebracht hätte, sie bis in alle Ewigkeit stehen geblieben wären, was zu bezweifeln sein dürfte.
Sollten sie sich nicht sicher sein, dann stellen Sie doch einfach einen Antrag auf Überprüfung der EEJ-Maßnahme. Diesen und weitere Anträge, Widersprüche sowie Informationen finden sie in den Downloadseiten vom Sozialticker.
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Checkliste für EEJ:
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