Studienabbruch heißt nicht gleich Kindergeldkürzung
Bei einem Studienabbruch wird den Eltern nicht sofort das Kindergeld gekürzt.
Bei einem vorliegenden Fall, endeten Zahlungen des Kindergeldes erst mit dem Ende des Semesters und nicht mit dem Antrag auf Exmatrikulation. Diesbezüglich gibt es ein Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz in Neustadt.
Az: 2 K 2214/05
Für Kinder, die nach dem 1. Januar 1983 geboren wurden, gilt grundsätzlich folgendes:
Seit Anfang des Jahres 2007 wird für Kinder, die sich in der Ausbildung oder im Studium befinden, das Kindergeld gezahlt - höchstens aber bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.
Übergangsregelungen gelten für die Geburtsjahrgänge zwischen 1980 und 1982. So erhalten Eltern in dem Moment teilweise noch länger die Zahlungen des Kindergeldes.
Zurück zur Startseite - Veroeffentlicht von: Birgit am: Freitag, 13. April 2007 - Haftungsausschluss ![]() |
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