Studenten dürfen Vermögen nicht übertragen
Ein Auszubildender, der Vermögen unentgeltlich einem Dritten, auch einem Elternteil, überträgt anstatt es für seinen Lebensunterhalt und für seine Ausbildung einzusetzen, handelt rechtsmissbräuchlich und ist förderungsrechtlich so zu behandeln, als stehe ihm das übertragene Vermögen noch zur Bedarfsdeckung zur Verfügung.
BAFöG § 28 Abs. 3 S. 1
Quelle: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.04.2006, Az. 3 Q 60/05
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