Stromkostenguthaben ist wie eine Steuererstattung anrechenbares Einkommen
Streitig ist die Anrechnung einer Erstattung von Stromkosten als Einkommen. ( LSG NRW L 12 SO 26/06 vom 14.11.2007 )
Der Antragsteller trägt vor dem Gericht vor, dass die Nachzahlung ( Stromkostenguthaben )
aus dem Regelsatz angespartes Vermögen in Form von bewusstem Sparen von Kosten für elektrische Energie zu werten sei.Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gehörten zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Für die hier maßgebliche Unterscheidung von Einkommen und Vermögen sei grundsätzlich davon auszugehen, dass Einkommen das sei, was der Hilfebedürftige während der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhalte, und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits habe. Abzustellen sei auf den Zufluss innerhalb des Bedarfszeitraumes. Der Bedarfszeitraum sei dabei die Zeit, in welcher der Bedarf bestehe und zu decken sei. Die Frage, wann etwas zufließe, sei grundsätzlich nach dem tatsächlichen Zufluss zu entscheiden. Damit werde nicht in unzulässiger Weise an einen mehr oder weniger zufälligen Zeitpunkt angeknüpft, sondern der aktuellen Notlage das aktuelle Einkommen gegenüber gestellt.
Das SG hat insbesondere zutreffend ausgeführt, dass der Sachverhalt nicht vergleichbar ist mit Fällen, in denen Geld aus der Regelsatzleistung angespart wird. Denn dieses Geld hat bereits vor dem Bedarfszeitraum zur Verfügung gestanden und ist deshalb als Vermögen und nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Demgegenüber sind hier die in der Vergangenheit an die Stadtwerke geflossenen Zahlungen für den Kläger zunächst verloren. Ob irgendwann eine Nachzahlung erfolgt, ist ungewiss, auch deshalb, weil sich die Höhe der Abschlagzahlung in der Regel am Verbrauch der Vergangenheit orientiert. Es dürfte eine allgemeine Vermutung dafür sprechen, dass die Abschlagzahlungen den tatsächlichen Kosten entsprechen. Sollte dies tatsächlich nicht so sein, hat es der Leistungsberechtigte in der Hand bei entsprechenden Anhaltpunkten rechtzeitig für eine Anpassung des Abschlags zu sorgen (vgl. zur insoweit vergleichbaren Situation der unterlassenen Eintragung von Steuerfreibeträgen mit der Folge einer Steuererstattung auch das Urteil des Senats vom 20.06.2007 - L 12 AS 44/06 -).
Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, eine entgegen dieser Vermutung sich ergebende Nachzahlung ( Strom ) ebenso wie eine Steuererstattung als Einkommen zu werten.
Absetzbar von diesem Einkommen wären zwar Versicherungsbeiträge i.S.v. § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII, wurden vom Antragsteller aber nicht vorgetragen .
Die Revision wird zugelassen, weil der Senat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst.
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
Hinweis des Sozialtickers:
Hartz IV Stromkosten Rückerstattungen nicht als Einkommen anrechnen.
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