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Stromabschlagszahlungen über 20,74 Euro sind KdU!

Nachdem der Gesetzgeber im Fortentwicklungsgesetz zum 1. August 2006 die Kosten für Strom als Bestandteil des Eckregelsatzes reglementiert hat, hat nun das SG Frankfurt am Main mit dem Urteil “S 58 AS 518/05″ vom 29.12.2006 für neuen Zündstoff in der Frage von Stromkosten und den resultierenden Stromnachzahlungen über die bisher geleisteten Stromabschlagszahlungen von 20,74 Euro gegeben.

Das Gericht urteilte, dass in der monatlichen Regelleistung von 345,– Euro die Stromkosten bis zur Höhe von 20,74 Euro enthalten sind.

Der diesen Betrag übersteigende Stromabschlag - ist als Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II zu gewähren.

Der Sozialticker ist der Meinung, dass Leistungsempfänger, deren Stromabschläge 20,74 Euro überschreiten, umgehend einen Überprüfungsantrag stellen sollten und sich mit Hilfe dieser Entscheidung Klarheit verschaffen sollten.

Einen entsprechenden Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X ( Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes ) finden Sie auf den Seiten des Sozialtickers.

Zurück zur Startseite - Veroeffentlicht von: Sozialticker   am: Donnerstag, 11. Januar 2007 - Haftungsausschluss     Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen
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