Streit um Moschee
Der Stadtrechtsausschuss der Stadt Neuwied war nicht berechtigt, auf den Widerspruch einer Nachbarin eine zuvor erteilte Baugenehmigung für eine Moschee aufzuheben. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Der Kläger, ein Verein mit religiöser Zielsetzung, stellte im Mai 2007 bei der Stadt Neuwied eine Bauvoranfrage für den Neubau eines islamischen Gebetshauses mit Platz für 120 Menschen. Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb einer als Gewerbegebiet festgesetzten Fläche eines Bebauungsplans. Dieser setzt u. a. ein Zu- und Abfahrtsverbot aus dem Gewerbe- und Industriegebiet zum Schutz der auf der gegenüberliegenden Seite der Straße gelegenen Wohnhäuser fest. Die Stadt Neuwied erteilte im Juni 2007 den Bauvorbescheid und stellte hierbei die Erteilung einer Befreiung von dem Zu- und Abfahrtsverbot des Bebauungsplans in Aussicht. Hiergegen legte eine Nachbarin, deren Haus ungefähr 145 m von dem Grundstück des Vereins entfernt liegt, Widerspruch ein. Daraufhin hob der Stadtrechtsausschuss der Stadt Neuwied den Bauvorbescheid auf. Damit war der Verein nicht einverstanden und suchte um gerichtlichen Rechtsschutz nach.
Das Gericht gab der Klage statt. Der Stadtrechtsausschuss, so die Richter, sei nicht befugt gewesen, den Bauvorbescheid aufzuheben. Denn die Nachbarin werde durch diesen Bescheid nicht in eigenen Rechten verletzt. Zwar spreche alles dafür, dass die Festsetzung eines Zu- und Abfahrtsverbot im einschlägigen Bebauungsplan auch Nachbarrechte schützen solle. Jedoch erfasse dieses Verbot nach der Begründung des Bebauungsplans nur den Verkehr von bzw. zu Betrieben mit gewerblicher oder industrieller Nutzung nicht aber zu religiösen Einrichtungen wie einer Moschee. Zudem sei eine Befreiung von dieser Festsetzung gegenüber der Nachbarin nicht rücksichtslos. Nach den bauplanungsrechtlichen Bestimmungen seien kirchliche Anlagen oder solche des Gemeinbedarfs auch in Gebieten zulässig, die von Wohnbebauung mit geprägt seien. Zudem sei mit einer stärkeren Frequentierung der Moschee nach der Betriebsbeschreibung nur an einer begrenzten Anzahl von Tagen im Jahr zu rechnen. Sofern damit zusätzliche Lärmimmissionen für die Nachbarin verbunden sein sollten, sei ihr dies zumutbar.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beantragen.
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 15. Juli 2008, 1 K 23/08.KO
Startseite - Veroeffentlicht von: Steinbock am: 2. August 2008 um 11:46 Uhr - Haftungsausschluss ![]() |
Druckversion:
|
Bookmark Buttons:
Kommentar oder Frage? Hier veroeffentlichen!Weitere Beiträge zu diesem Themengebiet:
- Wenn das Grillfest oder HiFi-Boxen zum Streitfaktor werden
- Die CSU ist an Scheinheiligkeit kaum noch zu überbieten
- Gerald Weiß drängt Union zu Lösung bei Mindestlöhnen
- Vollmundige Versprechen ohne solide Finanzierung
- Kündigung trotz falscher Sozialauswahl gültig
- Streit um eine Vorschrift im Urheberrechtsgesetz für Schulen und Hochschulen
- Neues zum Thema: Rechte und Pflichten KW 32/08






