Straferleichterung für kooperationsbereite Täter in Aussicht gestellt
Bei der Bekämpfung des Terrorismus und der organisierten Kriminalität soll kooperationsbereiten Tätern einen Anreiz geboten werden, Hilfe zur Aufklärung und Verhinderung von Straftaten zu leisten.
Ein von der Bundesregierung vorgelegter Gesetzentwurf (16/6268) sieht dafür eine niedrigere Strafe und in bestimmten Fällen ein Absehen von Strafe vor. Der zu einer Aussage bereite Täter muss mindestens eine mittelschwere Straftat (wie zum Beispiel Teilnahme an einem bewaffneten Bankraub) begangen haben.
Um Missbrauch vorzubeugen, insbesondere die Nachprüfung der Angaben des Kronzeugen auf ihren Wahrheitsgehalt zu erleichtern, seien Strafmilderung und Absehen von Strafe ausgeschlossen, wenn er sein Wissen erst offenbare, nachdem die Eröffnung der Hauptverfahrens gegen ihn beschlossen worden ist. Das Gericht unterliegt nach den Regierungsplänen ferner der Einschränkung, dass es - wenn “lebenslänglich” die angedrohte Freiheitsstrafe ist (wie etwa bei Mord) - verpflichtet ist, den Angeklagten zu mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe zu verurteilen.
Der Regierung begründet ihre Initiative damit, mit von außen wirkenden Ermittlungen gelinge es vielfach nicht, in die abgeschotteten Strukturen einzudringen und die zur Aufklärung und Verhinderung schwerer Straftaten erforderlichen Erkenntnisse zu gewinnen. Die Ermittler seien daher vor allem auf die Hinweise von selbst ins kriminelle Milieu verstrickten Personen angewiesen. Diese verfügten über wertvolle Informationen zu Strukturen und Hintermännern. Der Entwurf unterscheide von der 1999 abgeschafften Kronzeugenregelung insofern, als dieser auf Bildung krimineller und terroristischer Vereinigungen und damit zusammenhängende Taten beschränkt war. Diese Begrenzung sei von der Praxis “aus nachvollziehbaren Gründen” als zu restriktiv empfunden worden. Der vorliegende Entwurf wolle daher in breiterem Umfang als bisher Anreize für Aufklärungs- und Präventionshilfe schaffen. So solle das Eindringen in abgeschottete Strukturen erleichtert werden.
Der Bundesrat hat die Regierung aufgefordert, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, die Kronzeugenregelung auf Taten zu beschränken, die im Zusammenhang mit Terrorismus und der organisierten Kriminalität stehen. Nach den Vorstellungen der Länderkammer sollten begangene Taten allenfalls um erhebliche Kriminalität erweitert werden, bei denen wegen der typischen Abschottung nach außen Erkenntnisse durch die Kronzeugenregelung zu gewinnen sind. So werde beispielsweise der schwere sexuelle Missbrauch von Kindern in aller Regel nicht im Rahmen krimineller Strukturen begangen, in die mittels Kronzeugenregelung eingedrungen werden müsste. Vor allem sei bedenklich und “nahezu unvertretbar”, die Kronzeugenregelung für Täter aus dem gesamten Spektrum der Kriminalität zu öffnen, indem allein an einer im Mindestmaß erhöhe Freiheitsstrafe angeknüpft werde.
Der Bundesregierung entgegnet, der Katalog von Straftaten, die für eine Absenkung der zu verbüßenden Freiheitsstrafe in Frage kämen, sei “hinreichend eng umschrieben”. Die Prüfbitte der Länderkammer enthalte auch keinen konkreten Gegenvorschlag, sondern nenne als einziges Beispiel für den angeblich zu weiten Katalog von Straftaten lediglich den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern. Dieser komme für eine Streichung schon deshalb nicht in Frage, weil er oft in abgeschotteten Strukturen begangen werde.
Pressedienst des Deutschen Bundestages
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