Steuersatz bei Pensionspferdehaltung
Nach der Entscheidung des 1. Senats des Finanzgerichts Düsseldorf (Az.: 1 K 107/08 U) unterliegen die Umsätze aus einer Pensionspferdehaltung nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 des Umsatzsteuergesetzes, sondern der Regelbesteuerung. § 24 Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes sei richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass damit nur Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse und die landwirtschaftlichen Dienstleistungen gemeint seien, auf die die Pauschalregelung des Art. 25 der 6. EG-Richtlinie Anwendung finde.
Gem. Anhang B der 6. EG-Richtlinie seien als landwirtschaftliche Dienstleistungen „Dienstleistungen, die normaler Weise zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen“ anzusehen. Entgegen der Auffassung des Klägers handele es sich bei dem Einstellen und Betreuen von Reitpferden, die von ihren Eigentümern zur Ausübung des Reitsports genutzt würden, nicht um „Hüten von Vieh“ im Sinne der 6. EG-Richtlinie.
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf
Startseite - Veröffentlicht am: 25. April 2009 um 10:10 Uhr - Haftungsausschluss ![]() |
Druckversion:
|
Kommentar oder Frage? Hier veröffentlichen!Weitere Beiträge zu diesem Themengebiet:
- Beim Kurzarbeitergeld mögliche Steuerfallen beachten
- Kein ermäßigter Steuersatz für gemeinnützige Körperschaften
- Progressionsvorbehalt beim Kurzarbeitergeld soll wegfallen






