Steuerrückerstattung ist kein zu berücksichtigendes Einkommen
SG Oldenburg S 42 AS 2290/07 ER vom 18.01.2008
Zwischen den Beteiligten steht im Streit, ob bei der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhals nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) eine Steuerrückerstattung auf einen angemessenen Zeitraum aufgeteilt und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag angesetzt werden kann, wenn die Mittel im Monat des Zuflusses aufgebraucht wurden.
Der Antragsteller ist der Ansicht, eine Anrechnung für die Monate November 2007 bis April 2008 sei rechtswidrig, da ihm in dieser Zeit keine bereiten Mittel zur Verfügung stünden und beruft sich im wesentlichen auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen- Bremen – Beschluss vom 28. Juni 2007, Az.: L 13 AS 58/97 ER .
1. Steuerrückerstattungen sind Einkommen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II weil es sich um Einnahmen in Geld handelt. Die Steuerrückerstattung in Höhe von 3.014,52 € floss dem Antragsteller im September 2007 zu und durfte in diesem Monat als Einkommen berücksichtigt werden.
Eine darüber hinausgehende Ansetzung für die Folgemonate gemäß § 2b der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg IIV durch Aufteilung in Raten von jeweils 300,00 € und entsprechender Ansetzung als monatliches Einkommen ist nicht rechtmäßig.
2. Die Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 und § 9 SGB II ist grundsätzlich gegenwartsbezogen und unabhängig von den Gründen ihres Entstehens zu beurteilen.
Auch schuldhaft herbeigeführte Hilfebedürftigkeit schließt den Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II nicht aus (Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, Rdnr. 1 zu § 34; LSG Berlin-Brandenburg,Beschluss vom 10. Mai 2007 – L 5 410/07 AS ER). Um sozialwidrige Ergebnisse zu vermeiden,bestimmt allerdings § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II, dass eine Pflicht zum nachträglichen Ersatz der gewährten Leistungen für denjenigen besteht, der die Voraussetzungen für seine Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, aaO).
3. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es zwar nicht Aufgabe der Sozialhilfe, Schulden des Hilfesuchenden zu tilgen (z.B. BVerwGE 21, 208, 209; BVerwGE 26, 217,219; BVerwGE 48, 182, 185; BVerwG: 66, 335, 338; BVerwGE 90, 154, 158). Der Hilfesuchende muss sein Einkommen auch dann zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage für sich verwenden,wenn er sich dadurch außerstande setzt, anderweit bestehende Verpflichtungen zu erfüllen (Urteil vom 13.01.1983, Az.: 5 C 114/81). Auch das Bundessozialgericht vertrat zur Arbeitslosenhilfe dieselbe Auffassung (vgl. Urteil vom 18.02.1982, Az.: 7 Rar 91/81).
Diese Grundsätze sind nach vorläufiger Einschätzung auf das Arbeitslosengeld II nicht ohne weiteres übertragbar (so aber LSG NRW, Beschluss vom 22.11.2006, Az.: L 1 B 40/05 AS und Beschluss vom 9.5.2007, L 12 AS 52/06).
Voraussetzung für eine Aufteilung von Einkommen und Berücksichtigung über mehrere Monate nach § 2 Abs. 3 Satz 3 ALG II-V ist, dass die Mittel noch vorhanden sind (vgl.Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24. August 2007 – L 13 AS 46/07 ER). Eine fiktive Anrechnung von Einkommen durch die ALG II-V wäre nicht mehr von der Verordnungsermächtigung nach § 13 SGB II gedeckt. Es bedarf hierzu einer Regelung durch den Gesetzgeber.
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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