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Steuerguthaben und Dispokredit

Die strittige Frage, ob es sich bei einer Steuererstattung um zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne von § 11 SGB 11 oder um Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II handelt, kann hier dahingestellt bleiben.

Denn vorliegend durfte die Steuererstattung nach gegenwärtigem Kenntnisstand nicht angerechnet werden, weil das Geld von vornherein den Antragstellern zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht zur Verfügung gestanden hat. Es gehört zu den Prinzipien des Grundsicherungsrechts, dass Antragsteller zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes grundsätzlich nur auf sog. bereite Mittel verwiesen werden dürfen. Die Steuererstattung, die am 28. September 2006 den Antragstellern auf ihrem Konto gutgeschrieben worden ist, stand ihnen nach gegenwärtigem Kenntnisstand ab Oktober 2006 nicht – mehr - zur Deckung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung. Bei dieser Sachlage ist es daher rechtsfehlerhaft, monatlich – fiktiv – einen Betrag von 569,69 € als Einkommen bei der Bedarfsberechnung in Ansatz zu bringen.

Die Antragsteller haben insoweit glaubhaft gemacht, dass ihr Konto zum Zeitpunkt des Zuflusses der Steuererstattung erheblich überzogen gewesen ist. Die Bank habe die permanente Überziehung des Kontos nur deshalb hingenommen, weil die Steuererstattung in Aussicht gestellt worden sei.

Stand die Steuererstattung den Antragstellern im streitigen Zeitraum ab dem t November 2006 aber nicht mehr zur Verfügung, so durfte sie auch nicht bedarfsmindernd berücksichtigt werden.

LSG NSB L 13 AS 58/07 ER vom 28.06.2007

Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

Hinweis des Sozialtickers: Bisher ist noch nicht höchst richterlich entschieden worden, ob eine Steuerrückerstattung Einkommen oder Vermögen ist, deshalb wird der Frage große Bedeutung zugesprochen und eine Klärung seitens des Bundessozialgerichts ist wünschenswert.

Zurück zur Startseite - Veroeffentlicht von: Lusjena   am: Donnerstag, 26. Juli 2007 - Haftungsausschluss     Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

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