Stationärer Aufenthalt - Kürzung der Regelleistung um den darin enthaltenen Strom- und Verpflegungskostenanteil statthaft
Nach § 20 Abs. 1 SGB II umfasst die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 beträgt die monatliche Regelleistung für Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, 345,00 EUR. Aus § 20 Abs. 3 SGB II (neue Fassung) bzw. aus § 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II alte Fassung ergibt sich, dass wenn zwei Angehörige der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet haben die Regelleistung jeweils 90 v.H. der Regelleistung nach Abs. 2 beträgt, also 311,00 EUR.
Unbedingte Leistungsvoraussetzung für Leistungen nach dem SGB II, also mithin auch für die Regelleistung nach § 20 SGB II ist die Hilfebedürftigkeit des Leistungsempfängers. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II iVm § 9 Abs. 1 SGB II. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt und den der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann. Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II sind somit bedürftigkeitsabhängig (Bundestagsdrucksache 15/1516, S. 56).
SG Augsburg S 6 AS 495/06 vom 21.11.2006 , zur Kürzung der Regelleistung um den darin enthaltenen Strom- und Verpflegungskostenanteil während des stationären Aufenthaltes.
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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