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Städte dürfen Sexsteuer erheben

Die 25. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat gestern in mehreren Verfahren betreffend die Erhebung der sog. Sex-Steuer mündlich verhandelt und mit den anschließend verkündeten Urteilen die Klagen gegen die Steuerbescheide abgewiesen. Die Klagen betrafen die Steuererhebung auf “das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt in Beherbergungsbetrieben” sowie auf “die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-Clubs etc.” und erfassten Steuerbeträge zwischen 50.000 und 300.000 Euro.

Die Klagen waren erhoben von gewerblichen Zimmervermietern aus Oberhausen, die jeweils anstelle der Prostituierten zu dieser Form der Vergnügungssteuer herangezogen worden waren. Die 25. Kammer hat in ihren Urteilen ausgeführt, dass es sich um eine rechtlich zulässige sog. Aufwandsteuer handelt, die die Stadt auf der Grundlage einer Vergnügungssteuersatzung von den Betreibern der Häuser bzw. der Clubs erheben darf.

Gegen die Urteile ist Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf - Az.: 25 K 6960/10 u.a. und 25 K 8111/10

Startseite - Veröffentlicht am: 13. Oktober 2011 um 7:30 Uhr - Haftungsausschluss     Sie möchten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

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2 Kommentare / Fragen

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1. ... Kommentar von Dieter Carstensen am Donnerstag, 13.10.2011.

Wann kommt eigentlich die Luftsteuer?

Das Atmen zu besteuern würde alle finanziellen Probleme lösen, oder? GGG


2. ... Kommentar von andy am Freitag, 14.10.2011.

Das ist garnicht so zum lachen !
Dieser assozialen Regierung traue ich noch viel schlimmeres zu!!!!

Mfg Andy


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