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Sonntag, der 23. November 2008 Tip  Ihre Pressemitteilung / News einreichen   English  English flag    French  French flag

 

Spendensammlung durch Tierschutzverein kann beschränkt werden

Recht © M. Kinder für Sozialticker e.V.Die Fortsetzung einer Spendensammlung durch einen Tierschutzverein darf von Nachweisen zur Verwendung der eingenommenen Spenden abhängig gemacht werden. Bei fehlender Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung kann auch ein Sammlungsverbot ausgesprochen werden.

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier forderte Tierschutzvereine, die im Internet um Fördermitglieder und Spenden werben, zu Auskünften über die Verwendung erhaltener Spenden auf.

Wegen Zweifeln an einer ordnungsgemäßen Durchführung der Sammlung wurde gegenüber einem Verein später noch ein Sammlungsverbot verhängt. Die eingelegten Rechtsmittel blieben bereits vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidungen.

 

Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei der Veranstaltung einer Sammlung rechtfertige deren Überwachung - insbesondere die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung des Sammlungsertrags - auf der Grundlage des rheinland-pfälzischen Sammlungsgesetzes. Kontrollmaßnahmen seien zum Schutz der Bevölkerung vor unseriösen Spendenaufrufen erforderlich und verfassungsgemäß. Im Übrigen betreffe die Überwachung auch Spendenaufrufe im Internet, die zwar anderenorts eingestellt werden, jedoch von Rheinland-Pfalz aus abrufbar seien. Denn der Zweck des Gesetzes gebiete eine Anknüpfung an den Ort, an dem die Gefährdung eintrete.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz - Beschlüsse vom 23. und 27. Juni 2008, Aktenzeichen: 7 A 10285/08.OVG, 7 A 10384/08.OVG und 7 B 10618/08.OVG

Startseite - Veroeffentlicht von: Steinbock   am: 4. Juli 2008 um 7:21 Uhr - Haftungsausschluss     Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

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