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Sozialversicherungspflicht für Strafgefangene ausbaufähig

Berlin: (hib/CHE) Die Bundesregierung glaubt nicht, dass eine neuerliche Initiative zur Einbeziehung von Strafgefangenen in die gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung Aussicht auf Erfolg hätte. Gleichwohl betont sie in ihrer Antwort (16/11362) auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion (16/11077), eine solche Einbeziehung sei sinnvoll. Die aufgeschobene Inkraftsetzung der Regelungen im Strafvollzug beruhe im Wesentlichen auf finanziellen Vorbehalten der Bundesländer, die die Beiträge zur Sozialversicherung übernehmen müssten, heißt es zur Begründung. Diese Vorbehalte bestünden jedoch unverändert weiter, da sich die Haushaltssituation der Bundesländer nicht verändert habe.

Hinsichtlich der Tatsache, dass arbeitende Untersuchungshäftlinge nicht in die Sozialversicherungspflicht einbezogen werden, begründet die Regierung wie folgt: “Ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung setzt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts einen freien wirtschaftlichen Austausch von Arbeit und Lohn voraus.

Das Element der Freiwilligkeit fehlt bei Strafgefangenen. Auch die Tätigkeiten, die ein Untersuchungsgefangener während der Untersuchungshaft ausführt, sind keine Beschäftigungsverhältnisse im eigentlichen Sinne.” Dagegen würde eine Arbeit im Rahmen des offenen Vollzugs durch sogenannte Freigänger, die es dem Gefangenen gestattet, einer Arbeit auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses außerhalb der Anstalt nachzugehen, eine freiwillig ausgeübte Tätigkeit darstellen. Diese begründe dann auch ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, schreibt die Regierung.

Quelle: Deutscher Bundestag

Startseite - Veröffentlicht am: 20. Januar 2009 um 7:30 Uhr - Haftungsausschluss     Sie möchten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

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