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Sozialhilfeträger kann Geschenke verarmter Schenker zurückfordern

Coburg/Berlin (DAV). Wenn jemand aus seinem Vermögen Grundstücke oder Bargeld verschenkt und später Sozialhilfe beantragen muss, dann kann das für die Beschenkten unangenehm werden. Der Sozialhilfeträger kann vieles zurückfordern. Auf die Entscheidung des Landgerichts Coburg vom 13. August 2010 (13 O 784/09) weist anwaltauskunft.de, ein Service des Deutschen Anwaltvereins (DAV), hin. In dem Fall konnte ein Sozialhilfeträger nachweisen, dass die Tochter umfangreiche Schenkungen erhalten hatte und die verstorbene Mutter vor ihrem Tod bedürftig geworden war.

Die Mutter hatte an ihre Tochter im Jahr 1994 ein Hausanwesen übertragen. Im Rahmen von Sanierungsarbeiten schenkte die Mutter der Tochter im Jahre 2002 über 7.500 Euro und im Jahr 2003 über 5.500 Euro, jeweils in bar. Von 2006 bis 2007 hielt sich die großzügige Mutter in einem Pflegeheim auf. Ihre Rente reichte aber nicht, die anfallenden Kosten zu decken, sodass sie ergänzende Sozialhilfe erhielt. Der Sozialhilfeträger wollte die von ihm bezahlten Kosten von knapp über 12.000 Euro wegen Verarmung der Schenkerin zurückfordern. Die beklagte Tochter weigerte sich und gab an, dass von dem Geld Weihnachts- und Geburtstagsgeschenke für einige Jahre im Voraus finanziert werden sollten.

Der Sozialversicherungsträger hatte vor Gericht Erfolg. Die Beklagte vermochte das Gericht nicht von ihrer Angabe, es habe sich um Geldgeschenke auf Jahre im Voraus für sich und ihre Angehörigen gehandelt, zu überzeugen. Dies entspreche nicht der Lebenserfahrung. Auch die tatsächliche Verwendung zur Bezahlung von Handwerkerleistungen an einem Haus der Beklagten spreche dafür, dass die Schenkungen nur an sie erfolgt waren. Der Anspruch der Mutter gegen die beschenkte Tochter sei auf den Sozialhilfeträger übergegangen, somit konnte er seinen Anspruch auch nach dem Tod der Mutter geltend machen. Die Tochter würde dadurch auch nicht in eine wirtschaftliche Not geraten. So hatte das Gericht festgestellt, dass 1994 an die beklagte Tochter nicht nur ein Haus, sondern auch ein landwirtschaftliches Grundstück übertragen worden war. Dieses sei später von der Tochter zum Zweck des Sandabbaus verkauft worden, wofür sie einen Kaufpreis von mehreren 100.000 Euro erhalten habe.

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch können Geschenke auch von den Schenkern selbst zurückverlangt werden, wenn diese verarmen, erläutert die Deutsche Anwaltauskunft.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

Quelle: Deutsche Anwaltauskunft

Startseite - Veröffentlicht am: 8. Juli 2011 um 11:00 Uhr - Haftungsausschluss     Sie möchten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

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2 Kommentare / Fragen

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1. ... Kommentar von DerDemokrator am Freitag, 8.7.2011.

Der Artikel liest sich sozialfeindlicher als er ist. Hier hat die Mutter vesucht am Sozialgericht vorbei zu schleusen und Sozialschmarotzertum betrieben.

Ciao
DerDemokrator

P.S. Solche Artikel gehören eher in die BLÖD ;-)


2. ... Kommentar von Christoph am Freitag, 8.7.2011.

Geschenkt ist geschenkt - und wiederholen…

Bei den horrenden Pflegeheimkosten dürften wohl viele Bewohner ihre Altersreserven schnell aufgezehrt haben und zum Sozialhilfefall werden. Wenn die Hilfebedürftigkeit dann selbst wenn sie erst Jahre nach einer Schenkung eintritt und somit nicht vorhersehbar war, noch Jahre nach dem Ableben des Schenkers ein Rückforderungsrecht durch die Sozialhilfeträger bedingt, hat das mit Rechtssicherheit nichts mehr zu tun.

Wenn doch nur Steuerbehörden bei Hinterziehung und “Steuergestaltung” auch so eifrig kontrollieren und Geld eintreiben würden. Aber vermutlich setzt in der Bananenrepublik dabei die Verjährung früher ein.


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