Sozialhilfe zahlt einfache Bestattung
Das Hessische LSG hat entschieden, dass Sozialhilfeempfänger Anspruch auf Erstattung der Beerdigungskosten für eine einfache ortsübliche Beerdigung von Angehörigen haben, soweit diese Kosten von Dritten nicht zu ersetzen sind.
Im konkreten Fall veranlasste der Sohn einer im Landkreis Limburg-Weilburg wohnhaften Frau nach deren Tod die Beisetzung in Frankfurt am Main und forderte vom Landkreis die Übernahme der gesamten Beerdigungskosten. Dabei fielen allein für die Bestattung und die Verlängerung der Nutzungsdauer eines Doppelwahlgrabes Kosten von fast 3.000 € an. Der Landkreis hielt jedoch lediglich Beerdigungskosten in Höhe von insgesamt ca. 2.500 € für angemessen und verwies den Antragsteller zudem auf die anteilige Zahlungspflicht seiner beiden Geschwister.
Er gewährte daher lediglich einen Betrag in Höhe von rund 850 €. Der Betroffene vertrat hingegen die Auffassung, seine Geschwister hätten die Kosten nicht veranlasst und seien daher nicht zahlungspflichtig. Auch habe er kein “Armenbegräbnis” für seine Mutter gewollt.
Das Hessische LSG hat – wie die Vorinstanz – dem Landkreis Recht gegeben.
Nach Ansicht des Gerichts besteht bei entsprechender Bedürftigkeit ein Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Bestattungskosten durch die Sozialhilfe. Soweit die Pflicht zur Bestattung jedoch mehrere Personen betreffe, müssten diese auch anteilig die Kosten tragen. Dem Antragsteller sei daher nur ein Drittel der erforderlichen Kosten zu erstatten. Erforderlich seien dabei nur die Ausgaben für eine würdige, den örtlichen Gepflogenheiten entsprechende einfache Bestattung.
Neben den Kosten unter anderem für Leichenschau, Leichenbeförderung und einfachen Sarg seien auch die Gebühren für ein Grab ortsüblicher, einfacher Art zu übernehmen. Die Ortsüblichkeit beziehe sich dabei auf den Sterbeort. Kosten für eine Überführung an einen anderen Ort seien hingegen nicht zu übernehmen. Angemessen sei zudem lediglich ein einfaches Reihengrab. Eine Vorfinanzierung der Grabnutzung für Jahrzehnte aus Sozialhilfemitteln sei aber auch insoweit ausgeschlossen.
Quelle: Presseinformation des Landessozialgerichts Hessen L 9 SO 20/08 B ER .
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