Sozialgericht Berlin hält verschärfte Unterhalts-Haftung für verfassungswidrig
Die in den Hartz-Gesetzen neu vorgeschriebene Haftung für ein Kind des Partners in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist nach Überzeugung des Berliner Sozialgerichts verfassungswidrig.
Der Tochter Sozialleistungen zu verweigern, verstößt nach Auffassung des Gerichts jedoch gegen das Grundgesetz: Zwar bestünden im Rahmen einer nichtehelichen Bedarfsgemeinschaft gegenseitige Unterhaltspflichten der beiden Partner. Für fremde Kinder müsse der Lebensgefährte aber nicht aufkommen, entschied die 103. Kammer des Sozialgerichts. Richter Felix Clauß kündigte an, die Streitsache nach Eröffnung des Hauptverfahrens zur Klärung in Karlsruhe vorzulegen.
Zur Begründung sagte der Richter, dass das Existenzminimum des Kindes nicht gesichert sei, weil es rechtlich keinen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Freund seiner Mutter geltend machen könne. Die Mutter müsse sich entweder von ihrem Partner trennen oder das Kind müsse alleine den gemeinsamen Haushalt verlassen, um einen eigenen Anspruch auf Sozialleistungen zu erwerben. Dies verstoße jedoch gegen allgemeine Persönlichkeitsrechte und Artikel 6 des Grundgesetzes, nach dem Ehe und Familie unter einem besonderen Schutz stehen.
Das Gericht kündigte am 08.01.2007 an, die Neuregelung dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe vorzulegen. Anlass ist der Fall einer 15-Jährigen, der die Sozialbehörden keine Unterstützung mehr zahlen.
SG Berlin, vom 08.01.2007, Az. S 103 AS 10869/06 ER
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
Vergleiche dazu auch SG Berlin S 37 AS 11401/06 ER vom 20.12.2006
Ein voller Einkommenseinsatz des Stiefelternteils/partners führte außerdem zu einer willkürlichen Schlechterstellung gegenüber SGB XII-Leistungsberechtigten. Nach §§ 20, 36 SGB XII gilt im SGB XII eine – widerlegbare - Unterstützungserwartung bei Überschreitung eines Selbstbehalts von mindestens dem doppelten Regelsatz mit einer im Vergleich zu gesteigert Einsatzpflichtigen großzügigeren Einkommensbereinigung (vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 9.2.2004 – 12 E 833/02).
Schließlich verletzte eine volle Einkommensheranziehung auch Art. 6 GG, und zwar sowohl unter dem Gesichtspunkt einer Familiensprengenden Einstandshaftung (vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 24.11.2003 – 24 A 335/91) als auch eines Eingriffs in das Erziehungsrecht zum leiblichen Kind des Stiefelternteils/partners, das außerhalb der BG lebt. Unter der Forderung einer vollen Einsatzhaftung für die BG-Kinder ginge dem leiblichen Elternteil die Möglichkeit verloren, sein Kind ohne titulierten Unterhaltsanspruch (nur dieser ist nach § 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II absetzbar) finanziell zu unterstützen.
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