Soziale Entwurzelung - Unangemessene Kdu in Berlin
Bei der Beurteilung der Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Unterkunft ist nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise, sondern auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Leistungsempfängers marktüblichen Wohnungen abzustellen.- Als räumlicher Maßstab ist in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen maßgebend, - wobei der Begriff des Wohnortes nicht stets mit dem kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der Gemeinde übereinstimmen muss.
Ein Hilfebedürftiger muss nach einem Umzug die Möglichkeit haben, seine als elementar qualifizierten Kontakte und Lebensgewohnheiten fortzuführen; ihm kann ein Umzug deshalb nur an einen Ort zugemutet werden, von dem aus für ihn wichtige Personen oder Einrichtungen innerhalb angemessener Zeit mit Fahrrad, Pkw oder öffentlichem Verkehrsmittel erreichbar bleiben; dabei ist in der Regel je nach Verkehrsmittel eine Zeit von einer halben bis zu einer dreiviertel Stunde für einen Weg als hinnehmbar anzusehen.
SG Berlin S 102 AS 3626/07 ER vom 08.05.2007
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
Zurück zur Startseite - Veroeffentlicht von: Lusjena am: Sonntag, 29. Juli 2007 - Haftungsausschluss ![]() |
Druckversion:
|




