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Sind die gesetzlichen Vorschriften zur Anrechnung des Einkommens eines eheähnlichen Partners mit dem Grundgesetz vereinbar in der Fassung bis zum 31.07.2006

Bei Personen, die einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II (sogar) jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig. § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II ist dem Grunde nach verfassungskonform, vgl. hierzu BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R.

§ 7 Abs. 3 Nr. 3 b) SGB II ist trotz der fehlenden gesetzlichen Definition des Begriffes “eheähnlicher Gemeinschaft” bestimmt genug. Denn das “aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Bestimmtheitsgebot zwingt den Gesetzgeber nicht, einen Tatbestand mit genau fassbaren Merkmalen zu umschreiben.”, vgl. BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87.

Weiterhin hat das BVerfG in o.g. Entscheidung entschieden, daß die Einkommensanrechnung unter Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft wie bei Ehegatten zwar von Verfassungs wegen nicht geboten ist, aber bei Auslegung des Begriffes der eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehungsgemeinschaft mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Ebenso liege kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darin, daß nur eheähnliche Gemeinschaften, nicht aber auch andere Lebens-, Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaften - wie etwa Gemeinschaften zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern oder Verwandten - dieser Anrechnung unterworfen werden. Schließlich werde dadurch weder die allgemeine Hand-lungsfreiheit noch die Intimsphäre der Partner eheähnlicher Gemeinschaften verletzt. Denn o.g. Anrechnung sei durch den Zweck gerechtfertigt, die Benachteiligung von Ehen gegen-über eheähnlichen Gemeinschaften zu vermeiden.

Mit Beschluss vom 2. September 2004 - 1 BvR 1962/04 verwies das BVerfG auf die Geltung der Ausführungen im o.g. Urteil zur Umschreibung der Begriffe “in eheähnlicher Gemeinschaft lebt” im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 b) SGB II.

Mit Beschluss vom 28. September 2005 - 1 BvR 1789/05 lehnte es das BVerfG ab, eine (Vorab-) Entscheidung über die Vereinbarkeit der vorgenannten Vorschrift mit dem GG zu treffen, soweit dadurch nur verschieden- und nicht auch gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften erfaßt werden. Mit Wirkung zum 1. August 2006 hat der Gesetzgeber im übrigen diese (nach nahezu einhelliger Auffassung nicht verfassungswidrige) Ungleichbehandlung beseitigt, vgl. § 7 Abs. 3 c) SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006, BGBl. I, 1706f, 1720.

Unter Anknüpfung an die vorstehenden Entscheidungen des BVerfG sind nach nahezu einhel-liger Auffassung jedenfalls die o.g. (bis zum 31. Juli 2006 geltenden) Vorschriften des SGB II mit dem GG vereinbar. Auf die ständige und übereinstimmende Rechtsprechung der sächsi-schen Sozialgerichtsbarkeit, vgl. zB Sächsisches Landessozialgericht, zB Beschlüsse vom 14. April 2005 - L 3 B 30/05 AS-ER und 1. August 2005 - L 3 B 94/05 AS-ER, Sozialgericht Dresden, zB Beschluss vom 1. Juni 2005 - S 23 AS 212/05 und Sozialgericht Leipzig, zB Beschlüsse vom 30. Mai 2005 - S 1 AS 141/05 ER und 13. Oktober 2005 - S 1 AS 501/05 ER, wird verwiesen.

SG Leipzig vom 14.11.2006 S 19 AS 324/05

Anmerkung des Sozialtickers: Hier zum Urteil des Bundessozialgerichts vom 07.11.2006, zur Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft im SGBII, sowie zur rechtlichen Darstellung des Begriffs der Bedarfgemeinschaften im Sinne des SGBII.

BSG B 7b AS 8/06 R vom 07.11.2006

Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

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