Sind die Durchführungshinweise der Bundesagentur für SGBII auf dem neustem Stand?
Laut den Durchführungshinweisen der Bundesagentur zum SGBII für kostenaufwendige Ernährung beträgt der monatliche Mehrbedarf für Diabetes mellitus Tap II a monatlich 51,13 Euro.
Ein Hilfebedürftiger klagte jetzt beim Landessozialgericht auf einen höheren Mehrbedarf für seine kostenaufwendige Ernährung , denn nach den Empfehlungen des DV sind die Regelwerte jährlich ( erstmals zum 01.07. 1998 ) entsprechend der Regelsatzerhöhung zum 01.07 fortzuschreiben , dieser Meinung schliesst sich auch das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts, AZ. : L 11 AS 68/05 , Beschluss vom 16.02.2006 an.
Dementsprechend hätte der Antragsteller einen Anspruch auf einen monatlichen Mehrbedarf in Höhe von 54,71 Euro.
Nach Münder in Lehr- und Praxiskommentar-SGB II, 2. Auflage 2007, § 21 Rdnr 31, beträgt der monatliche Mehrbedarf für Diabetes mellitus Typ II a 54,71 Euro , dies ergibt eine monatliche Differenz von 3,58 Euro .
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
Jetzt hat sich das Landessozialgericht Niedersachsen- Bremen in einem Beschluss zu diesem Thema geäussert , LSG NSB L 8 AS 5/07 NZB vom 02.03.2007
Hinweis: Nach Münder in Lehr- und Praxiskommentar-SGB II, 2. Auflage 2007, § 21 Rdnr 31, beträgt der monatliche Mehrbedarf für Neurodermitis 27,35 Euro , die Durchführungshinweise der Bundesagentur beziffern den Mehrbedarf für Neurodermitis mit 25,56 Euro , macht eine monatliche Differenz von 1,79 Euro .
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
Dem Sozialticker ist bekannt, dass ein Hilfebedürftiger vor kurzem von seinem Sozialhilfeträger den höheren Mehrbedarf zugesprochen bekommen hat , dieser wurde durch einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGBX beantragt und auch rückwirkend ab Antragstellung auf ALGII bewilligt.
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