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	<title>Kommentare zu: SGG &#196;nderungsgesetz 2008 – Gesetz gegen Hartz IV Betroffene</title>
	<link>http://www.sozialticker.com/sgg-aenderungsgesetz-2008-gesetz-gegen-hartz-iv-betroffene_20080421.html</link>
	<description>Der Sozialticker kommentiert aktuelle soziale Themen und bietet Hilfe bei Fragen: News, Informationen, Vorlagen fuer Widersprueche/Antraege, Hartz IV, ALG II</description>
	<pubDate>Thu, 21 Aug 2008 23:40:26 +0000</pubDate>
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		<item>
		<title>Von: Nicky</title>
		<link>http://www.sozialticker.com/sgg-aenderungsgesetz-2008-gesetz-gegen-hartz-iv-betroffene_20080421.html#comment-1609</link>
		<dc:creator>Nicky</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 20 Aug 2008 11:59:04 +0000</pubDate>
		<guid>http://www.sozialticker.com/sgg-aenderungsgesetz-2008-gesetz-gegen-hartz-iv-betroffene_20080421.html#comment-1609</guid>
		<description>Hallo,

habe am 4.8.28008 einen Beschluss des LSG Hessen zugestellt bekommen mit der Formel, dagegen g&#228;be es wegen § 177 SGG keine Beschwerde an das BSG.

M&#246;chte aber dagegen vorgehen, entweder Nichtzulassungsbeschwerde-zul&#228;ssig? oder Verfassungsklage.

Das LSG bezieht sich auf die Begr&#252;ndung des SG und nennt ein (f&#252;r mich nicht einschl&#228;giges ) BVerfGE, wo jeder, der staatliche Leistungen bekommt (dort bei Rententr&#228;ger), und med.-psycholog. Untersuchungen anstehen, die nicht in das Grundgesetz eingreifen?? oder so &#228;hnlich.= BVerfG 1 BvR 843/83 Beschluss.
Aber es gibt andere Urteile des BVErfG in Fahrerlaubnisentzugsf&#228;llen oder KFz, wo sogar beineinmaligem Drogenconsum erkannt wurde, dass ein med.-psycholog. Gutachten einen gravierenden Eingriff in das allgem. Pers&#246;nlichkeitsR, Informat. Selbstbest.R etc. ist und daher unzumutbar, z.B.: 1 BvR 689/92, Beschluss.

Da ich aber unter Versto&#223; gegen das BVerfGE... aus den 90er Jahren einen Anspruch auf ausf&#252;hrl. Begr&#252;ndung (mit Angabe der Ermessensdinge etc.) im Verwaltungsakt habe, aber nur pauschale Behauptungen ohne Angabe einer Begr&#252;ndung genannt wurden, wei&#223; ich bis heute nicht, warum ich zur &#196;rztin gehen sollte, wo ich nach SG-Beschlussverk&#252;ndung und vor Bekanntgabe der SG-Entscheidungs-"Begr&#252;ndung" unter Vorbehalt hingegangen bin mit Ergebnis=gesund). und dann Beschwerde beim LSG eingelegt hatte, mit dem obrigen Ergebnis.

Brauche dringen den Rat, kann ich Nichtzulassungsbeschwerde wegen § 144 Absatz 2 SGG einlegen, weil h&#246;chstrichterliche Entscheidung ignoriert wurde?

Oder mu&#223; ich gleich Verfassungsklage bis 3./4. Sept.08 (Fristablauf) einlegen?

Wer kennt sich mit Nichtzulassungsbeschwerden im Eilverfahren/einstw. Rechtsschutz aus, bei Entscheidungen, die gegen Rechtsprechung (§ 144 Abs. 2 SGG) versto&#223;en?
Gru&#223; Nicky</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,</p>
<p>habe am 4.8.28008 einen Beschluss des LSG Hessen zugestellt bekommen mit der Formel, dagegen g&#228;be es wegen § 177 SGG keine Beschwerde an das BSG.</p>
<p>M&#246;chte aber dagegen vorgehen, entweder Nichtzulassungsbeschwerde-zul&#228;ssig? oder Verfassungsklage.</p>
<p>Das LSG bezieht sich auf die Begr&#252;ndung des SG und nennt ein (f&#252;r mich nicht einschl&#228;giges ) BVerfGE, wo jeder, der staatliche Leistungen bekommt (dort bei Rententr&#228;ger), und med.-psycholog. Untersuchungen anstehen, die nicht in das Grundgesetz eingreifen?? oder so &#228;hnlich.= BVerfG 1 BvR 843/83 Beschluss.<br />
Aber es gibt andere Urteile des BVErfG in Fahrerlaubnisentzugsf&#228;llen oder KFz, wo sogar beineinmaligem Drogenconsum erkannt wurde, dass ein med.-psycholog. Gutachten einen gravierenden Eingriff in das allgem. Pers&#246;nlichkeitsR, Informat. Selbstbest.R etc. ist und daher unzumutbar, z.B.: 1 BvR 689/92, Beschluss.</p>
<p>Da ich aber unter Versto&#223; gegen das BVerfGE&#8230; aus den 90er Jahren einen Anspruch auf ausf&#252;hrl. Begr&#252;ndung (mit Angabe der Ermessensdinge etc.) im Verwaltungsakt habe, aber nur pauschale Behauptungen ohne Angabe einer Begr&#252;ndung genannt wurden, wei&#223; ich bis heute nicht, warum ich zur &#196;rztin gehen sollte, wo ich nach SG-Beschlussverk&#252;ndung und vor Bekanntgabe der SG-Entscheidungs-&#8221;Begr&#252;ndung&#8221; unter Vorbehalt hingegangen bin mit Ergebnis=gesund). und dann Beschwerde beim LSG eingelegt hatte, mit dem obrigen Ergebnis.</p>
<p>Brauche dringen den Rat, kann ich Nichtzulassungsbeschwerde wegen § 144 Absatz 2 SGG einlegen, weil h&#246;chstrichterliche Entscheidung ignoriert wurde?</p>
<p>Oder mu&#223; ich gleich Verfassungsklage bis 3./4. Sept.08 (Fristablauf) einlegen?</p>
<p>Wer kennt sich mit Nichtzulassungsbeschwerden im Eilverfahren/einstw. Rechtsschutz aus, bei Entscheidungen, die gegen Rechtsprechung (§ 144 Abs. 2 SGG) versto&#223;en?<br />
Gru&#223; Nicky</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Lusjena</title>
		<link>http://www.sozialticker.com/sgg-aenderungsgesetz-2008-gesetz-gegen-hartz-iv-betroffene_20080421.html#comment-403</link>
		<dc:creator>Lusjena</dc:creator>
		<pubDate>Fri, 09 May 2008 14:46:19 +0000</pubDate>
		<guid>http://www.sozialticker.com/sgg-aenderungsgesetz-2008-gesetz-gegen-hartz-iv-betroffene_20080421.html#comment-403</guid>
		<description>Die am 7. April 2008 eingelegte Beschwerde gegen den der Kl&#228;gerin am 25. M&#228;rz 2008 zugestellten Beschluss ist unzul&#228;ssig. Die Beschwerde gegen Kostengrundentscheidungen ist nach § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG 9auf Grund des am 1. April 2008 ohne &#220;bergangsregelung in Kraft getretenen § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG (in das SGG  eingef&#252;gt durch Art 1 Nr. 29 Buchstabe b des Gesetzes zur &#196;nderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. M&#228;rz 2008, BGBl. I S. 444) nicht mehr statthaft. Diese Vorschrift ist im vorliegenden Verfahren bereits anzuwenden.

Da der Gesetzgeber eine ausdr&#252;ckliche &#220;bergangsregelung nicht getroffen hat, ist die Frage, welche prozessrechtlichen Vorschriften in einer bestimmten Verfahrenslage anzuwenden sind, auf den "Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts" abzustellen. Er besagt, dass eine &#196;nderung des Verfahrensrechts grunds&#228;tzlich auch anh&#228;ngige Rechtsstreitigkeiten erfasst (stellvertretend hierzu wie generell zum folgenden Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 7. Juli 1992 – 2 BvR 1631/90 und 2 BvR 1728/90, BVerfGE 87, 48 mit zahlreichen Nachweisen). Der genannte Grundsatz erf&#228;hrt im vorliegenden Fall keine verfassungsrechtlich gebotenen Einschr&#228;nkungen. Ein Instanzenzug wird durch das Grundgesetz (GG) nicht, im Besonderen auch nicht durch dessen Art. 19. Abs. 4, gew&#228;hrleistet (st&#228;ndige Rechtsprechung des BVerfG seit BVerfGE 1, 433; weitere Nachweise auch hierzu in BVerfGE 87, 48). Dem Gesetzgeber ist es deshalb nicht verwehrt, ein bisher statthaftes Rechtsmittel abzuschaffen oder den Zugang zu einem an sich er&#246;ffneten Rechtsmittel von neuen einschr&#228;nkenden Voraussetzungen abh&#228;ngig zu machen. Aus den sich aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Grunds&#228;tzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes l&#228;sst sich lediglich f&#252;r Rechtsmittelverfahren, welche im Zeitpunkt einer Gesetzes&#228;nderung bereits anh&#228;ngig sind, eine generelle einschr&#228;nkende Konkretisierung des Grundsatzes des intertemporalen Prozessrechts ableiten: Fehlen abweichende Bestimmungen, f&#252;hrt eine nachtr&#228;gliche Beschr&#228;nkung von Rechtsmitteln gerade nicht dazu, dass die Statthaftigkeit eines bereits eingelegten Rechtsmittels entf&#228;llt (Prinzip der Rechtsmittelsicherheit). Dies k&#246;nnte allenfalls der Gesetzgeber selbst durch eine ausdr&#252;ckliche Regelung bestimmen. Die Kl&#228;gerin hatte vorliegend eine nach diesen Grunds&#228;tzen vertrauensgesch&#252;tzte Rechtsposition noch nicht erworben. Denn in dem Zeitpunkt, in dem sie ihre Beschwerde eingelegt hat, war diese nach dem dann bereits geltenden Recht nicht mehr statthaft. Ein Vertrauen auf einen Instanzenzug ist – wie ausgef&#252;hrt – ohnehin nicht gesch&#252;tzt. Auch aus dem Postulat der Rechtsmittelklarheit, welches sich ebenfalls aus dem Gebot der Rechtssicherheit ableitet und besagt, dass der Rechtssuchenden in klarer Abgrenzung der Weg zur &#220;berpr&#252;fung gerichtlicher Entscheidungen zu weisen ist (s. BVerfGE 49, 148 [164]), ergibt sich nichts anderes. Denn die Kl&#228;gerin h&#228;tte erkennen k&#246;nnen, dass eine Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts nicht mehr statthaft war: In dem Zeitpunkt, in dem sie das Rechtsmittel eingelegt hat, war das Gesetz, welches auf ihre vormalige prozessuale Lage einwirkte, bereits ver&#246;ffentlicht und galt damit auch ihr gegen&#252;ber als bekannt ("formelle Publizit&#228;t"). Dass die Gesetzes&#228;nderung zum 1. April 2008 in Kraft treten und damit den Zugang zur Beschwerde verschlie&#223;en w&#252;rde, war absehbar. Denn der Bundestag hatte bereits am 21. Februar 2008 den Gesetzesbeschluss &#252;ber das Gesetz zur &#196;nderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes angenommen (BT-Plenarprotokoll 16/145 S. 15353C; Unterrichtung des Bundesrates am 22. Februar 2008, BR-Drs 126/08). Der Bundesrat hatte am 14. M&#228;rz 2008 und damit noch vor der Entscheidung des Sozialgerichts beschlossen, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen (BR-Drs 126/08 [Beschluss]). Damit hing das Wirksamwerden des Gesetzes nur noch davon ab, wie lange das Ausfertigungs- und Ver&#246;ffentlichungsverfahren dauern w&#252;rde.

Rechtskr&#228;ftriges Urteil des Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg

&lt;strong&gt;§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG bestimmt, da&#223; die Beschwerde ausgeschlossen ist „in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zul&#228;ssig w&#228;re“.&lt;/strong&gt;

Einmal abgesehen davon, da&#223; dem Begehr eines Antragstellers/einer Antragstellerin im Eilverfahren (Antrag auf einstweilige Anordnung) auch dann stattzugeben ist, wenn die Hauptsache nicht ausdr&#252;cklich erfolglos, sondern der Ausgang offen ist, so er&#246;ffnet diese Vorschrift leider all denjenigen Richterinnen und Richtern, die ohnehin gerne eine Rechtsfrage von allgemeinem Interesse an der Beschwerdewertgrenze scheitern lassen, damit eben nicht eine g&#252;nstige Entscheidung in der Sache getroffen werden kann, die M&#246;glichkeit, dem schon im Eilverfahren einen Riegel vorzuschieben, weil das Eilverfahren im Gegensatz zum Hauptsacheverfahren nicht die Nichtzulassungsbeschwerde kennt. Denn bei der Neugestaltung des Gesetzes wurde in § 145 SGG (Nichtzulassungsbeschwerde) lediglich der alte unsinnige Passus gestrichen, wonach die Nichtzulassungsbeschwerde erst bei dem SG einzulegen war, welches die Klage gerade abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen hatte.

Weitere Informationen zum Urteil unter: &lt;a href="http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/index.php" target="_blank"&gt;Sozialgerichtsbarkeit&lt;/a&gt;</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Die am 7. April 2008 eingelegte Beschwerde gegen den der Kl&#228;gerin am 25. M&#228;rz 2008 zugestellten Beschluss ist unzul&#228;ssig. Die Beschwerde gegen Kostengrundentscheidungen ist nach § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG 9auf Grund des am 1. April 2008 ohne &#220;bergangsregelung in Kraft getretenen § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG (in das SGG  eingef&#252;gt durch Art 1 Nr. 29 Buchstabe b des Gesetzes zur &#196;nderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. M&#228;rz 2008, BGBl. I S. 444) nicht mehr statthaft. Diese Vorschrift ist im vorliegenden Verfahren bereits anzuwenden.</p>
<p>Da der Gesetzgeber eine ausdr&#252;ckliche &#220;bergangsregelung nicht getroffen hat, ist die Frage, welche prozessrechtlichen Vorschriften in einer bestimmten Verfahrenslage anzuwenden sind, auf den &#8220;Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts&#8221; abzustellen. Er besagt, dass eine &#196;nderung des Verfahrensrechts grunds&#228;tzlich auch anh&#228;ngige Rechtsstreitigkeiten erfasst (stellvertretend hierzu wie generell zum folgenden Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 7. Juli 1992 – 2 BvR 1631/90 und 2 BvR 1728/90, BVerfGE 87, 48 mit zahlreichen Nachweisen). Der genannte Grundsatz erf&#228;hrt im vorliegenden Fall keine verfassungsrechtlich gebotenen Einschr&#228;nkungen. Ein Instanzenzug wird durch das Grundgesetz (GG) nicht, im Besonderen auch nicht durch dessen Art. 19. Abs. 4, gew&#228;hrleistet (st&#228;ndige Rechtsprechung des BVerfG seit BVerfGE 1, 433; weitere Nachweise auch hierzu in BVerfGE 87, 48). Dem Gesetzgeber ist es deshalb nicht verwehrt, ein bisher statthaftes Rechtsmittel abzuschaffen oder den Zugang zu einem an sich er&#246;ffneten Rechtsmittel von neuen einschr&#228;nkenden Voraussetzungen abh&#228;ngig zu machen. Aus den sich aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Grunds&#228;tzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes l&#228;sst sich lediglich f&#252;r Rechtsmittelverfahren, welche im Zeitpunkt einer Gesetzes&#228;nderung bereits anh&#228;ngig sind, eine generelle einschr&#228;nkende Konkretisierung des Grundsatzes des intertemporalen Prozessrechts ableiten: Fehlen abweichende Bestimmungen, f&#252;hrt eine nachtr&#228;gliche Beschr&#228;nkung von Rechtsmitteln gerade nicht dazu, dass die Statthaftigkeit eines bereits eingelegten Rechtsmittels entf&#228;llt (Prinzip der Rechtsmittelsicherheit). Dies k&#246;nnte allenfalls der Gesetzgeber selbst durch eine ausdr&#252;ckliche Regelung bestimmen. Die Kl&#228;gerin hatte vorliegend eine nach diesen Grunds&#228;tzen vertrauensgesch&#252;tzte Rechtsposition noch nicht erworben. Denn in dem Zeitpunkt, in dem sie ihre Beschwerde eingelegt hat, war diese nach dem dann bereits geltenden Recht nicht mehr statthaft. Ein Vertrauen auf einen Instanzenzug ist – wie ausgef&#252;hrt – ohnehin nicht gesch&#252;tzt. Auch aus dem Postulat der Rechtsmittelklarheit, welches sich ebenfalls aus dem Gebot der Rechtssicherheit ableitet und besagt, dass der Rechtssuchenden in klarer Abgrenzung der Weg zur &#220;berpr&#252;fung gerichtlicher Entscheidungen zu weisen ist (s. BVerfGE 49, 148 [164]), ergibt sich nichts anderes. Denn die Kl&#228;gerin h&#228;tte erkennen k&#246;nnen, dass eine Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts nicht mehr statthaft war: In dem Zeitpunkt, in dem sie das Rechtsmittel eingelegt hat, war das Gesetz, welches auf ihre vormalige prozessuale Lage einwirkte, bereits ver&#246;ffentlicht und galt damit auch ihr gegen&#252;ber als bekannt (&#8221;formelle Publizit&#228;t&#8221;). Dass die Gesetzes&#228;nderung zum 1. April 2008 in Kraft treten und damit den Zugang zur Beschwerde verschlie&#223;en w&#252;rde, war absehbar. Denn der Bundestag hatte bereits am 21. Februar 2008 den Gesetzesbeschluss &#252;ber das Gesetz zur &#196;nderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes angenommen (BT-Plenarprotokoll 16/145 S. 15353C; Unterrichtung des Bundesrates am 22. Februar 2008, BR-Drs 126/08). Der Bundesrat hatte am 14. M&#228;rz 2008 und damit noch vor der Entscheidung des Sozialgerichts beschlossen, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen (BR-Drs 126/08 [Beschluss]). Damit hing das Wirksamwerden des Gesetzes nur noch davon ab, wie lange das Ausfertigungs- und Ver&#246;ffentlichungsverfahren dauern w&#252;rde.</p>
<p>Rechtskr&#228;ftriges Urteil des Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg</p>
<p><strong>§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG bestimmt, da&#223; die Beschwerde ausgeschlossen ist „in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zul&#228;ssig w&#228;re“.</strong></p>
<p>Einmal abgesehen davon, da&#223; dem Begehr eines Antragstellers/einer Antragstellerin im Eilverfahren (Antrag auf einstweilige Anordnung) auch dann stattzugeben ist, wenn die Hauptsache nicht ausdr&#252;cklich erfolglos, sondern der Ausgang offen ist, so er&#246;ffnet diese Vorschrift leider all denjenigen Richterinnen und Richtern, die ohnehin gerne eine Rechtsfrage von allgemeinem Interesse an der Beschwerdewertgrenze scheitern lassen, damit eben nicht eine g&#252;nstige Entscheidung in der Sache getroffen werden kann, die M&#246;glichkeit, dem schon im Eilverfahren einen Riegel vorzuschieben, weil das Eilverfahren im Gegensatz zum Hauptsacheverfahren nicht die Nichtzulassungsbeschwerde kennt. Denn bei der Neugestaltung des Gesetzes wurde in § 145 SGG (Nichtzulassungsbeschwerde) lediglich der alte unsinnige Passus gestrichen, wonach die Nichtzulassungsbeschwerde erst bei dem SG einzulegen war, welches die Klage gerade abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen hatte.</p>
<p>Weitere Informationen zum Urteil unter: <a href="http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/index.php" target="_blank" class="liexternal">Sozialgerichtsbarkeit</a></p>
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