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SGBII/SGBXII Rechtsprechung

BSG, Urteil vom 01.06.2006, Az. B 7a AL 26/05 R

Hat die Behörde einem Alhi-Empfänger für den Fall, dass er an einer Weiterbildungsmaßnahme nicht teilnimmt, an zwei aufeinander folgenden Tagen jeweils unterschiedliche Rechtsfolgen angekündigt, ist sie mangels wirksamer Rechtsfolgenbelehrung nicht berechtigt, aus diesem Grund eine Sperrzeit festzustellen und die Bewilligung der Alhi für eine Dauer von 12 Wochen aufzuheben. Dabei ist unerheblich, ob der Betroffene die in der konkreten Situation zutreffende Rechtsfolgenbelehrung erkannt hat oder hätte erkennen müssen.

BSG, Urteil vom 01.06.2006, Az. B 7a AL 34/05 R

Die Gewährung von Überbrückungsgeld stellte im Zeitraum vor Dezember 2003 noch eine Ermessensleistung der (jetzt) Bundesagentur für Arbeit da und sollte zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung dienen. Es war daher nicht ermessensfehlerhaft, Personen kein Überbrückungsgeld zu gewähren, die aus ihrer Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt bestreiten konnten.

SG Detmold, B. v. 08.12.2005, S 9 AS 194/05 ER, zur Berechnung der Vermögensgrenze bei der Verwertung eines Pkw’s ( 10500 Euro ).

Selbst wenn man hier der Auffassung der Antragsgegnerin folgt, dass für Leistungsempfänger von Arbeitslosengeld II lediglich ein Fahrzeug im Wert von 5.000,00 EUR angemessen ist im Sinne von § 12 Abs. 3 Ziff. 2 SGB II, so übersteigt selbst dann das verwertbare Vermögen der Antragstellerin den Freibetrag von 8.000,00 EUR nicht. Denn entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist auch bei einem unangemessen teurem Fahrzeug nicht der gesamte Wert des Fahrzeuges zu verwerten, sondern nur der den angemessenen Betrag übersteigende Wert des Fahrzeuges. Dieses kann insbesondere durch den Verkauf des Fahrzeuges und Neuanschaffung eines angemessenen Fahrzeuges erfolgen. Danach verbleibt der Klägerin aber, selbst wenn sie ihr Fahrzeug verwertet und ein angemessenes Fahrzeug anschafft, nur ein Vermögensbetrag in Höhe von 5.500,00 EUR, der unter dem Grundfreibetrag des § 12 Abs. 2 Ziff. SGB II liegt.

SG Aachen, Gerichtsbescheid vom 27.06.2006, S 20 SO 15/06, zur Bemessung der anteiligen Unterkunftskosten, wenn der Mitmieter derzeit inhaftiert ist.

Die Leistungen bei Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfassen die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Haben mehrere Personen gemeinsam eine Wohnung angemietet oder wird eine Wohnung von mehreren Personen gemeinsam genutzt, so erfolgt die Zuordnung der Unterkunfts- und Heizungskosten regelmäßig nach Kopfteilen (BVerwG, Urteil vom 21.01.1988 – 5 C 68/85).

SG München, U. v. 26.04.2006, S 50 SO 403/05, zur Berechnung der 100.000 Euro Grenze, Einkommen aus Vermietung und Verpachtung, Schuldzinsen.

Unter Berücksichtigung des Zwecks des Grundsicherungsgesetzes, dass Leistungen nur bedarfsorientiert gewährt werden, wenn der Betreffende seinen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen beschaffen kann, können im vorliegenden Fall die negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht einkommensmindernd im Sinne des § 16 SGB IV berücksichtigt werden. Es ist nicht Zweck von steuerfinanzierten Sozialleistungen, Personen zu finanzieren, die durchsetzbare Unterhaltsansprüche haben. Das Grundsicherungsgesetz hat die Grenze für die Inanspruchnahme von Unterhaltspflichtigen mit 100.000,00 Euro Gesamteinkommen so hoch gesetzt, dass es den Unterhaltsverpflichteten ohne weiteres möglich ist, Leistungen den unterhaltsberechtigten Hilfeempfänger zu erbringen. Unter Berücksichtigung dieser Zweckbindung ist die Verweisung auf § 16 SGB IV in § 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG zu sehen. Danach gehören zum Gesamteinkommen die Summe der Einkünfte aller Einkunftsarten nach § 2 EStG, vor allem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen. Bei der Ermittlung der Einkünfte können abweichend vom Steuerrecht Werbungskosten nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Art und Höhe tatsächlich zum Erwerb, der Sicherung und der Erhaltung der Einnahmen dient. Werbungskosten, die den Zweck haben, durch eine Verrechnung mit negativen Einkünften die Steuerlast zu senken, sind nach dem Grundsicherungsgesetz ebenso wie bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach BSHG, SGB II und SGB XII nicht zu berücksichtigen. Im Rahmen des § 16 SGB IV sind daher Abschreibungen nach 7 b EStG nicht von den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen (BSG vom 22.07.1981, Az.: 3 RK 7/80).

Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

Startseite - Veroeffentlicht von: Einstein   am: 8. August 2006 um 16:53 Uhr - Haftungsausschluss     Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

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