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Donnerstag, der 04. Dezember 2008 Tip  Ihre Pressemitteilung / News einreichen   English  English flag    French  French flag

 

SGBII Rechtsprechung vom Mittwoch

SG Berlin, B. v. 16.12.2005, S 37 AS 11501/05 ER, Zustimmung zum Umzug bei Familienzuwachs.

Die angebotene Wohnung ist auch angemessen, da sie sowohl im Rahmen der Richtwerte von § 4 AV-Wohnen liegt, als auch möglichst knapp über die bisherige Miete hinausgeht. Da die soziale Einbindung der Kinder ein beachtlicher Aspekt für die Beurteilung der Angemessenheit ist (§ 4 Abs. 5 c) AV-Wohnen), braucht sich die Ast. nicht auf billigeren Wohnraum in einem anderen Stadtbezirk verweisen zu lassen. Ihrem glaubhaften Vorbringen nach ist die jetzt gefundene Wohnung, gemessen an den Verhältnissen im nahen Wohnumfeld, sehr günstig. Als Mutter mit einem Säugling ist die Ast. auf eine gute Ausstattung der Wohnung (ausrei-chende Heizung und sanitäre Ausstattung) angewiesen. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung die ist Wohnung in der T Z deshalb “angemessen” i.S. von § 22 Abs. 2 S. 2 SGB II (vgl. LSG NRW vom 24.8.2005 – L 19 B 28/05 AS ER).

LSG Baden-Württemberg, B. v. 12.04.2006, L 7 AS 1196/06 ER-B, zur Anwendung von §§ 31 II und VI SGB II

Deshalb muss hier offen bleiben, ob es zulässig ist, wiederholte Pflichtverletzungen innerhalb eines Kalendermonats - wie geschehen - in zwei zeitgleich erlassenen Verwaltungsakten zu sanktionieren (so Berlit in LPK-SGB II, a.a.O., Rdnr. 116) oder ob das erste Sanktionsereignis bereits festgestellt sein muss, bevor eine kumulierte Absenkung nach § 31 Abs. 3 Satz 1 SGB II erfolgen darf (so LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. März 2006 a.a.O.; Valgoglio in Hauck/Noftz, a.a.O., § 31 Rdnr. 52; zu § 39 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbs. SGB XII Streichsbier in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 1. Auflage, § 39 Rdnr. 6; zur anderslautenden Vorschrift des § 147 Abs. 1 Nr. 2 SGB III vgl. Niesel, SGB III, 3. Auflage, § 147 Rdnr. 12). Dahingestellt bleiben muss ferner, welcher zeitliche Zusammenhang zwischen Pflichtverstoß und Sanktionsentscheidung zu fordern wäre (vgl. hierzu Rixen in Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 31 Rdnr. 58; Berlit in LPK-SGB II, a.a.O., § 31 Rdnrn. 116 f.; SG Berlin, Beschluss vom 12. Januar 2006 - S 37 AS 11525/05 ER (juris)). Hier nicht erörtert werden kann nach allem auch, ob die von der Antragsgegnerin verwendeten Vordrucke für Meldeaufforderungen nach § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III (Muster vorlegt im Verfahren S 10 AS 2555/05) in der Rechtsfolgenbelehrung ausreichend sind (vgl. hierzu BSGE 53, 13, 15 f. = SozR 4100 § 119 Nr. 18; BSGE 61, 289, 293 f. = SozR a.a.O. Nr. 31), was angesichts der im Wesentlichen nur den Gesetzeswortlaut wiederholenden Belehrungen zweifelhaft erscheint, und ob den Meldeaufforderungen nach § 59 SGB II, die - anders als in § 336a SGB III die Meldeaufforderung nach § 309 SGB III - in § 39 SGB II nicht genannt sind, die Qualität eines Verwaltungsakts zukommt (im Recht der Arbeitsförderung offen gelassen in BSGE 62, 173, 175 = SozR 4100 § 132 Nr. 4; BSG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - B 7a AL 18/05 R - (zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen); verneinend Rixen in Eicher/Spellbrink, a.a.O., Rdnr. 26; kritisch auch Eicher in Eicher/Schlegel, SGB III, 1. Auflage, § 336a Rdnrn. 36 f.; bejahend Blüggel in Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 59 Rdnr. 10). All diese Unklarheiten sind jedoch im Rahmen der Interessenabwägung ergänzend zu Gunsten des Aussetzungsinteresses des Antragstellers zu berücksichtigen. Auf das Verhalten des Antragstellers war deshalb nicht weiter einzugehen, wenngleich die von ihm mitgeteilten Gründe weder einen wichtigen Grund im Sinne der §§ 31 Abs. 1, 59 SGB II darstellen noch Gesichtspunkte der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit (§ 65 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) tangiert sein dürften.

LSG Baden-Württemberg, B. v. 12.05.2006, L 8 AS 1692/06 ER-B, zur Übernahme von Unterkunftskosten für Gewerberäume, wenn angeblich ein Teil davon als private Wohnräume benutzt wird.

Was unter angemessenen Aufwendungen für eine Wohnung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher geregelt. Nach der Rechtsprechung des Senats sind zur Bestimmung der Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Wohnung nach § 22 SGB II bzw § 29 SGB XII die vom Bundesverwaltungsgericht zum Bundessozialhilferecht entwickelten Grundsätze heranzuziehen. Danach sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen für eine Unterkunft die örtlichen Verhältnisse zunächst insoweit maßgeblich, als auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfebedürftigen marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage die sozialhilferechtlich maßgebliche Mietpreisspanne zu ermitteln ist (BVerwGE 97, 110, 112; 101, 194, 197 f). Erscheinen dem Träger die Unterkunftskosten im Einzelfall als zu hoch, darf er die Angemessenheitsprüfung nicht darauf beschränken, ausgehend vom Bedarf des Hilfebedürftigen mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse zu bestimmen, welcher Kostenaufwand für die Unterkunft an sich (abstrakt) angemessen wäre. Da der Hilfebedürftige einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfs hat, muss sich die Angemessenheitsprüfung in einem solchen Fall auch auf die Frage erstrecken, ob dem Hilfeempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist. Besteht eine derartige Unterkunftsalternative nicht, ist also die vom Hilfebedürftigen bewohnte Unterkunft die in dem maßgeblichen räumlichen Umkreis und Bedarfszeitraum einzig verfügbare, sind die Aufwendungen für diese Wohnung angemessen und deshalb gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vom Leistungsträger (zunächst) zu übernehmen (BVerwG Urteil vom 28.04.2005 NVwZ 2005, 1197 RdNr. 11).

In welcher genauen Höhe Aufwendungen für eine Unterkunft nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Mietpreissituation auf dem für die Angemessenheitsprüfung maßgeblichen regionalen Wohnungsmarkt, angemessen sind, bemisst sich anhand einer einzelfallbezogenen Bewertung der für den jeweiligen örtlichen Wohnungsmarkt zur Verfügung stehenden Informationen (BVerwG Urteil vom 31.08.2004 NJW 2005, 310 RdNr. 16). Für die Berechnung der angemessenen Höhe der Unterkunftskosten ist dabei nicht isoliert von Größe und Mietzins je m² der konkret bewohnten Unterkunft auszugehen. Ausgangspunkt für die angemessene Höhe von Unterkunftskosten ist die - abstrakt zu ermittelnde - personenzahlabhängige Wohnungsgröße, so dass sich die angemessene Höhe der Unterkunftskosten als Produkt aus der für die Kläger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - 5 C 15/04 -). Dabei ist in Baden-Württemberg in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht für Alleinstehende eine Wohnfläche von 45 m² als angemessen anzusehen (Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung - VwV-SozWo vom 12.02.2002 (GABl S. 240) i.d.F. der VwV vom 22.01.2004 (GABl S. 248)).

Die Übernahme der Kosten für Gewerberäume sieht das SGB II jedoch nicht vor.

SG Reutlingen, U. v. 22.05.2005, S 12 AS 1548/05, kein Mehrbedarf für Kondome, Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung bei HIV .

Die Kosten für die Anschaffung von Kondomen sind nach Ansicht der Kammer in der Regelleistung des § 20 SGB II enthalten und der entsprechende Bedarf ist aus der laufenden Regelleistung zu decken. Ein Anspruch auf Zahlung der tatsächlich angefallenen Kosten oder eines Zuschlages für die Anschaffung von Kondomen besteht daher nicht.

LSG NW, B. v. 23.06.2006, L 20 B 109/06 AS, zur Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung bei Diabetes mellitus Typ IIa .

Die bisherige Praxis zum BSHG hat sich hinsichtlich der Kostformen und der diesbezüglich diagnostizierten Erkrankungen vor allem an den “Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (kurz: Deutscher Verein) für die Gewährung von Krankenkostzulagen” orientiert. Diese sind auf dem Stand 1997 und sehen für Diabetes mellitus Typ IIa für Diabeteskost Krankenkostzulagen in Höhe von 51,13 Euro vor (vgl. Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 21 Rdnr. 61 ff.). Zunehmend wurde insbesondere in der Rechtsprechung auf Begutachtungsleitfäden - u.a. des Arbeitsausschusses der Sozialdezernenten Westfalen-Lippe und des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe - zurückgegriffen. Der “Begutachtungsleitfaden für den Mehrbedarf bei krankheitsbedingter kostenaufwändiger Ernährung (Krankenkostzulage) gemäß § 23 Abs. 4 BSHG (jetzt: § 30 Abs. 5 SGB XII)” führt unter Verweis auf die “Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulage in der Sozialhilfe”, zweite, völlig neu überarbeitete Auflage 1997, des Deutschen Vereins u. a. aus:

” …bestimmte Vorschläge erscheinen nach neuestem Wissensstand nicht haltbar, besonders aber sind manche Erkenntnisse der in der Schrift enthaltenen medizinischen und ernährungswissenschaftlichen Gutachten nicht folgerichtig umgesetzt.”. Hinsichtlich der Ernährung bei Diabetes mellitus hätten sich die wissenschaftlichen Auffassungen bezüglich der bei dieser Erkrankung erforderlichen Diät in den letzten Jahren fundamental geändert. Führende Diabetologen weltweit seien übereinstimmend der Auffassung, dass eine ausgewogene Mischkost mit Eiweiß- und Fettanteilen von 20 bis 30 % und einem Kohlenhydratanteil von mindestens 50 % sowie die Einhaltung eines normalen Körpergewichts die besten Voraussetzungen böten, eine optimale Blutzuckereinstellung mit oder ohne Medikamente zu erreichen und vor allem Spätkomplikationen und Folgeerkrankungen des Diabetes mit hoher Wahrscheinlichkeit zu vermeiden. Die für den Diabetes mellitus wissenschaftlich empfohlene Diät entspreche der allgemein für eine gesunde Ernährung empfohlenen ausgewogenen Mischkost oder einer zur Gewichtsnormalisierung empfohlene Reduktionskost. Mehrkosten durch diese Ernährung entstünden nicht. Dies gelte auch für Diabetes mellitus mit Übergewicht.

Die “Ernährungsempfehlung für Diabetiker 2000″ der European association for the study of diabetes (EASD) und der Deutschen Diabetes-Gesellschaft (DDG), Ausschuss Ernährung (veröffentlicht unter http://www.awmf.de/), führen u. a. aus: “Für die Empfehlung zum Verzehr spezieller Diabetiker-Produkte oder Diät-Produkte für Diabetiker findet sich keine Begründung. Fructose, Zuckeralkohol und andere energiehaltige Zuckeraustauschstoffe, die alle Kalorienlieferanten sind, haben gegenüber der Verwendung von üblichem Zucker (Saccharose) für Menschen mit Diabetes keine nennenswerte Vorteile außer einer verminderten Kariesbildung und sollten nicht empfohlen werden. Viele Lebensmittel, die derzeit als für Diabetiker geeignet deklariert werden, enthalten große Fett- und Energiemengen und sind häufig teurer als reguläre Produkte. Die ständige Werbung für die Produkte kann die Compliance zur Umsetzung der Ernährungsempfehlung für Diabetiker, wie sie die Diabetes- und nutritions study group der EASD bzw. der Ausschuss Ernährung der DDG herausgeben, eher behindern als fördern. Energiefreie Süßstoffe können in Getränken sinnvoll sein. Produkte, die für spezielle Zwecke (z.B. für die enterale Ernährung) entwickelt wurden, erfordern eine individuelle Bewertung.”.
In einer Stellungnahme der DDG vom 14.12.2004 durch Prof. Dr. H. Laube und Prof. Dr. W. Kiess zum Thema “Mehraufwand für Diabetes-Kost” ist ausgeführt:

“Außerdem möchte ich in diesem Zusammenhang auf den “Begutachtungsleitfaden für den Mehrbedarf bei krankheitsbedingter kostenaufwendiger Ernährung” (§ 23 Abs. 4 BSHG) des Arbeitsausschusses der Sozialdezernenten Westfalen-Lippe aus dem Jahre 2002 hinweisen, der, von Gesundheitsämtern in Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Hessen erstellt, ebenfalls Mehrkosten bei der Ernährung von Diabetikern mit und ohne Übergewicht, ausdrücklich verneint. Demgegenüber steht die Empfehlung des “Dt. Vereins für öffentliche und private Fürsorge” in Frankfurt/Main, der, zuletzt in einem Schreiben vom 12.07.2001, die Gewährung eines Mehrbedarfs für nicht übergewichtige Typ II-Diabetiker ausdrücklich befürwortet. Außerdem wird in diesem Zusammenhang gerne auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen hingewiesen, in dem, gestützt durch ein Gutachten der Deutschen Gesellschaft für Ernährungsmedizin, die Ernährung von insulinpflichtigen Diabetikern mit höheren finanziellen Belastungen in Verbindung gebracht wird. Die Mehrkosten seien dabei besonders bei Einhaltung einer eiweißarmen und energiereduzierten Kost spürbar, da die speziellen Diätprodukte teurer seien (Ärztezeitung Januar 2001).

Auf der letzten Tagung des Ausschusses Ernährung DDG am 01.10.2004 in Frankfurt/Main wurde über diese Problematik erneut intensiv diskutiert. Die anwesenden Ausschussmitglieder waren dabei einstimmig der Meinung, dass, gestützt auf aktuelle, wissenschaftlich gesicherte und Evidenz-basierte Empfehlungen, Mehrkosten zur Ernährung von Typ I- und II-Diabetiker nicht entstehen.

LSG Baden-Württemberg, B. v. 22.06.2006, L 7 AS 3640/05 PKH-A, zur 58-er Regelung.

Der Kläger erhält derzeit auf der Grundlage der Bestimmungen des SGB II Alg II in gesetzlicher Höhe. Sein Antrag, ihm diese in der zuletzt als Alhi bewilligten Höhe zu bezahlen, findet im Gesetz keine Grundlage. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er auf anderer Rechtsgrundlage einen Anspruch auf Alg II in einer das Gesetz übersteigenden Höhe hätte.

Bei der zur Begründung der Berufung angeführten “Übereinkunft vom 13. August 2004″ handelt es sich nicht um einen Vertrag, sondern um eine einseitige Erklärung des Klägers. Es besteht auch keine schriftliche Zusage im Sinne des § 34 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), dem Kläger weiterhin bis zum Rentenbeginn Alhi in der bisherigen Höhe zu gewähren. Die Bundesagentur für Arbeit hat mit der Entgegennahme der Erklärung keinen Vertrauenstatbestand im Hinblick auf einen Weiterbezug der - unveränderten - Alhi bis zum Bezug einer Altersrente geschaffen.

SG Aachen, B. v. 06.07.2006, S 11 AS 78/06 ER, zum Anspruch bei Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 III AufenthG mit Zustimmungsvorbehalt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie bei Verstoß gegen die aufenthaltsrechtliche räumliche Beschränkung

Der Antragsteller hat Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Insbesondere scheitert der Anspruch nicht an § 8 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Hiernach können Ausländer nur erwerbstätig (i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB II) sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist (1. Alt.) oder erlaubt werden könnte (2. Alt.). Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen aus § 8 Abs. 2 2. Alt SGB II gegeben. Bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es nicht darauf an, ob eine entsprechende Erlaubnis bereits erteilt ist; vielmehr reicht es aus, wenn ein rechtlicher Zugang zum Arbeitsmarkt für den Fall gegeben wäre, dass keine geeigneten inländischen Arbeitskräfte zur Verfügung ständen (Valgolio, in: Hauck/Noftz, SGB II, § 8, Rn. 20 f. mit dem Hinweis, die Arbeitssuche stünde gerade nicht unter einem Erlaubnisvorbehalt). Abzuweichen ist hiervon nur für den Fall, dass einem Ausländer bei vorausschauender Betrachtungsweise realistischerweise in keinem denkbaren Fall eine Erwerbstätigkeit erlaubt werden könnte (so Spellbrink, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 7, Rn. 12). Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausländerbehörde bereits ausdrücklich gegen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entschieden hat (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.12.2005, L 25 B 1281/05 AS ER; Brühl, in: LPK-SGB II, § 8, Rn. 35, wonach Ausländer, denen ausnahmsweise ausländerrechtlich eine Erwerbstätigkeit untersagt worden ist, von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind). Anders liegt es jedoch, wenn - wie hier - die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von einer Zustimmung der Ausländerbehörde abhängt, die anhand einzelfallbezogener Kriterien zu prüfen ist. Vor diesem Hintergrund ist zu beachten, dass § 8 Abs. 1 SGB II auch von denjenigen Hilfebedürftigen, die nicht dem Ausländerrecht unterfallen, nicht etwa eine vollschichtige Einsatzfähigkeit für jedwede denkbare Erwerbstätigkeit verlangt. Auch hier kann die Arbeitsaufnahme im Einzelfall von behördlichen Genehmigungen (etwa Gaststätten- oder lebensmittelrechtlicher Art) abhängig sein, ohne dass hierdurch die Erwerbsfähigkeit insgesamt in Frage gestellt wäre. Im Übrigen scheinen auch die Antragsgegnerin sowie die Stadt B - Ausländeramt - von der grundsätzlichen Einschlägigkeit des SGB II auszugehen, wenn sie u.a. den Bezug von SGB II-Leistungen zum Anknüpfungspunkt einer aufenthaltsrechtlichen räumlichen Beschränkung machen.

Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

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